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Gibt es neben der DGUV Vorschrift 1 und dem ArbSchG weitere, konkrete Forderungen, dass Bediener von Fluförderzeugen jährlich zu unterweisen sind?

KomNet Dialog 14247

Stand: 31.10.2018

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Gibt es neben der DGUV Vorschrift 1 und dem ArbSchG weitere, konkrete Forderungen, dass Bediener von Fluförderzeugen jährlich zu unterweisen sind?

Antwort:

Die Unterweisungspflicht des § 12 Arbeitsschutzgesetz wird unter § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit der TRBS 1151 "Gefährdung an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem-" konkretisiert.

Unterweisungsfristen sind grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Eine mindestens einmal jährliche Unterweisung ergibt sich aus § 12 BetrSichV und dem § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Näheres ist auch der DGUV Regel 100-001 Punkt 2.3 Unterweisung der Versicherten zu entnehmen.


Gemäß § 5 Betriebsanweisung der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" gilt folgendes:


"(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsanweisung beachtet wird.

(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten."

Hinweis:

Die Ausbildung und Anforderungen zum Führen eines Flurförderzeuges (Gabelstapler) beruht auf berufsgenossenschaftlichen Regelungen, sowie auf Nummer 1 des Anhangs 1 der BetrSichV, wo grundsätzliche Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel genannt sind. Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) mit Fahrersitz oder Fahrerstand sind im § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 aufgeführt und gelten für alle Beschäftigten:


"• mindestens 18 Jahre alt

• für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet

• Befähigungsnachweis

• schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber"


Näheres ist dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" zu entnehmen.


Handelt es sich um ein Mitgänger-Flurförderzeug, das ausschließlich durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden kann, so sind die Anforderungen aus § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 und der DGUV Grundsatz 308-001 nicht anzuwenden. Ein Staplerschein, wie er für Flurförderzeuge mit Fahrersitz bzw. Standplattform gefordert wird, wird nicht benötigt Nach § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 darf der Unternehmer mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.