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Muss ich Azubis, welche eine Ausbildung als Staplerfahrer im Sinne der BG-Vorschriften gemacht haben, generell schriftlich beauftragen?

KomNet Dialog 27341

Stand: 26.08.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Muss ich Azubis, welche eine Ausbildung als Staplerfahrer im Sinne der BG-Vorschriften gemacht haben (dies war notwendig für Ausbildungszwecke) a; generell schriftlich beauftragen? b; gibt es Einschränkungen für die Beauftragungen bei Azubis unter 18 Jahren? c; gibt es Einschränkungen für die Beauftragung bei Azubis über 18 Jahre?

Antwort:

In der DGUV Vorschrift 68 (bisher: BGV D 27) "Flurförderzeuge" § 7) sind im § 7 folgende Voraussetzungen zum Steuern von Stapler genannt:
"Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
"

Weitere Informationen finden Sie im DGUV Grundsatz Nr: 308-001 (bisher: BGG 925) "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand", spez. unter Nr.4 "Beauftragung".

Für Auszubildende über 18 Jahre gelten keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Einschränkungen.

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG. Für Tätigkeiten mit Gabelstaplern kommen die Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote des § 22 JArbSchG zum Tragen. Danach dürfen Jugendliche u.a. nicht beschäftigt werden "mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können". Dies gilt nicht, soweit die Arbeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.