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Welches Alter muss die Person mindestens haben, um selbstständig ein Mitgänger-Flurförderzeug bedienen zu dürfen?
KomNet Dialog 44162
Stand: 24.07.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer
Frage:
In der DGUV Vorschrift 68 wird im § 7 ausgeführt: "Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind." Frage: welches Alter muss die Person mindestens haben, um selbstständig ein Mitgänger- Flurförderzeug bedienen zu dürfen?
Antwort:
Im § 7 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge" heißt es wie folgt:
„(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.“
In den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 68 wird zu § 7 Absatz 2 erläutert:
„Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1."
Auf der Homepage der BG ETEM ist unter Transportarbeiten Folgendes nachzulesen:
„Mitarbeiter, die mit Gabelstaplern oder Handhubwagen Material bewegen, müssen ausgebildet, schriftlich beauftragt und unterwiesen sein, z.B. anhand der Betriebsanweisung.“
In den Hintergrundinformationen für die Lehrkraft „Mitgänger-Flurförderzeuge“ ist Folgendes geschrieben:
„Egal ob Auszubildende oder Aushilfen, Neulinge oder langjährig Beschäftigte, wer Mitgänger-Flurförderzeuge steuert, trägt Verantwortung für sich selbst und für andere. Deshalb dürfen für diesen Job auch nur Personen beauftragt werden, die körperlich, geistig und charakterlich geeignet, 18 Jahre alt, gründlich in die Handhabung eingewiesen und unterwiesen worden sind.1 [...]
1 Laut Durchführungsanweisung § 7 Abs. 1 zur DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ dürfen in Ausnahmefällen auch Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge steuern, aber nur zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken und unter Aufsicht.
Das gilt dann aber nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern."
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert, wie den TRBS 1116, TRBS 2111 und TRBS 2111 Teil 1.