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Muss im Krankenhaus jeder Fachbereich seinen eigenen Strahlenschutzbeauftragten haben?
KomNet Dialog 4589
Stand: 04.11.2019
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Gibt es für Strahlenschutzbeauftrage nach Röntgenverordnung (RöV) im Krankenhaus eine Mindestzahl zu bestellender Beauftragter bzw. muß jeder Fachbereich einen eigenen Strahlenschutzbeauftragten nach RöV haben? Diese Fragestellung bezieht sich auf ein Rundschreiben des KGNW 223/2006, in dem darauf hingewiesen wird, dass Tätigkeitsberichte der Ärzte über deren Fachkunde im Strahlenschutz von den Strahlenschutzbeauftragten monatlich geführt werden müssen.
Antwort:
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sieht in § 70 Abs. 1 StrlSchG vor, dass der Strahlenschutzverantwortliche die für die Leitung und Beaufsichtigung einer Tätigkeit (z. B. des Betriebes von Röntgeneinrichtungen) erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen hat. Die erforderliche Anzahl ist im Gesetz nicht näher definiert, so dass grundsätzlich die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten ausreichend sein kann. In der Praxis werden jedoch mehrere Strahlenschutzbeauftragte bestellt, da im Falle der Abwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten z. B. der Betrieb der Röntgeneinrichtungen ggfs. eingestellt werden müsste. Auch könnte ein Strahlenschutzbeauftragter (je nach Anzahl der zu betreuenden Röntgeneinrichtungen) mit der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben überfordert sein.
In Krankenhäusern ist es aus organisatorischen Gründen sinnvoll, für jeden Fachbereich eigene Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen; vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Grundsätzlich können Strahlenschutzbeauftragte auch für mehrere Fachbereiche bestellt werden, allerdings nur dann, wenn die Fachkunde auch für die anderen Bereiche vorhanden ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass die räumliche Entfernung zwischen den Fachbereichen nicht zu groß ist, da der Strahlenschutzbeauftragte ggfs. kurzfristig vor Ort sein muss.
Zu den in dem KGNW-Rundschreiben angesprochenen Tätigkeitsberichten ist Folgendes anzumerken:
Im Rahmen des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz muss die Sachkunde nachgewiesen werden. Dazu muss der Arzt, der die Fachkunde erwerben will, die Art und die Anzahl der Anwendungen und die Mindestzeiten in einem Tätigkeitsbericht aufzeichnen. Die Richtigkeit der Aufzeichnungen ist von dem Aufsicht führenden fachkundigen Arzt, der nicht Strahlenschutzbeauftragter sein muss, zu bestätigen.