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Muss zu jeder Zeit der Nutzung einer Röntgenanlage im medizinischen Bereich ein Strahlenschutzbeauftragter vor Ort anwesend sein?

KomNet Dialog 42938

Stand: 02.09.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Muss zu jeder Zeit der Nutzung einer Röntgenanlage im medizinischen Bereich ein Strahlenschutzbeauftragter vor Ort anwesend sein? D.h. müssen bei Krankheit/Urlaub Vertreter bestellt sein?

Antwort:

Allgemein gilt, dass Strahlenschutzbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen sind, wenn der sichere Betrieb der Röntgeneinrichtung es erfordert. Erforderlich sind Strahlenschutzbeauftragte immer dann, wenn der Strahlenschutzverantwortliche (der Betreiber) nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder in seiner Abwesenheit die Röntgeneinrichtung betrieben werden soll. Vergleiche § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).


Die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten ist abhängig von den Betriebszeiten der Röntgeneinrichtung. Es ist sicherzustellen, dass während der gesamten Einschaltzeit auch ein Strahlenschutzbeauftragter verfügbar ist. Die Verfügbarkeit ist auf den jeweiligen Einzelfall der Anwendung und des vorhandenen (fachkundigen) Personals auszulegen In der Regel sind aus Vertretungsgründen (Urlaub, Krankheit, etc.) mindestens zwei Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Bei mehrschichtigem oder 24-Stunden-Betrieb sind entsprechend mehr Strahlenschutzbeauftragte erforderlich. In Krankenhäusern ist es z. B. aus organisatorischen Gründen sinnvoll, für jeden Fachbereich eigene Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen; vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. 


Die Frage der zeitlichen und räumlichen Anwesenheit bzw. der Verfügbarkeit vor Ort des Strahlenschutzbeauftragten wird im Regelfall durch die zuständige Genehmigungsbehörde festgelegt und ergibt sich anhand des Gefahrenpotentials der verwendeten Röntgenanlage und der vorgesehenen Anwendung.


Sofern in den gesetzlichen Vorschriften oder dem Regelwerk keine konkreten Vorgaben existieren gilt, dass ein Strahlenschutzbeauftragter insbesondere bei Zwischenfällen oder sonstigen Störungen hinreichend schnell erreichbar sein muss, um entsprechende Entscheidungen treffen zu können. Ein weiterer Hinweis auf die erforderliche Anzahl und Verfügbarkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergibt die Forderung, dass beim Betrieb von Einrichtungen der Strahlenschutzbeauftragte in der Regel in kurzer Frist vor Ort, wenn nicht gar in einigen Fällen ständig / unmittelbar anwesend sein muss. Die Aufgaben "Gefahrenabwehr" und "innerbetriebliche Aufsicht" stehen dabei im Vordergrund für die Bestellung und sind vom Verantwortlichen umzusetzen.