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Ist es zulässig, Luft aus Produktionsbereichen (Reinraumbedingungen) in Aufenthaltsräume zu leiten?
KomNet Dialog 4583
Stand: 11.12.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Lüftung, Lüftungsanlagen
Frage:
Unsere Produktion erfolgt unter Reinraumbedingungen. Im Zuge einer Produktionserweiterung ist aus technischen Gründen (Leitungsverlegung über Dach nicht möglich) geplant, Überströmöffnungen aus dem Reinraumbereich (dort herrscht minimaler Überdruck) in einen Aufenthaltsraum zu legen. Dazu folgende Fragen: -Ist es grundsätzlich zulässig, die Zuluft von Aufenthaltsräumen teilweise (es sind zusätzlich Fenster vorhanden) aus den Produktionsbereichen vorzunehmen? - Wären besondere Schutzvorkehrungen erforderlich (z. B. für Brandfälle in der Produktion)?
Antwort:
Zuluftführung aus Arbeitsbereichen in andere Aufenthaltsräume ist nur beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen wie Asbest und anderen krebserzeugenden Substanzen ausdrücklich verboten [entsprechend § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)]. In allen anderen Fällen muss eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Ziel muss bedingungslos sein, dass gemäß Nummer 3.6 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist. Als gesundheitlich zuträglich wird generell nur Luft in Außenluftqualität akzeptiert. Das Vorhandensein jeglicher Art von Gefahrstoffen einschließlich von Stäuben oder Biostoffen in der Zuluft über den Werten der unbelasteten Außenluft ist demnach nicht zulässig.
Schutzmaßnahmen sind einzelfallabhängig und können zum Beispiel Filteranlagen oder Brandschutzklappen beinhalten. Maßgeblich ist auch hier das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Diese sollte unbedingt von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt begleitet werden.
Weitere Hilfe zur Auslegung von Lüftungsanlagen gibt die DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen".