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Darf man gasbetriebene Flurförderfahrzeuge beziehungsweise gasbetriebene Kehrmaschinen in Industriehallen betreiben?

KomNet Dialog 42933

Stand: 21.11.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

Darf man gasbetriebene Flurförderfahrzeuge in Industriehallen betreiben, wenn ja, was ist zu beachten

Antwort:

Arbeitsräume müssen grundsätzlich den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entsprechen (Raumtemperaturen, Beleuchtung, Lüftung, etc.). In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (Ziffer 3.6 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung). Die ASR A 3.6 "Lüftung" gibt Erläuterungen zu Lüftungseinrichtungen in Arbeitsräumen.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu betrachten und eigenverantwortlich entsprechende Maßnahmen (wie z. B. Messungen) festzulegen. Die Abgase von gasbetriebenen Staplern fallen unter die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), allerdings gibt es keine generelle Einstufung als krebserzeugend wie bei den Dieselmotoremissionen. Besondere Gefahren entstehen insbesondere durch den Gehalt an Kohlenmonoxid CO im Abgas und der Gefahr der Bildung von explosionsfähigen Gas/Luftgemischen aus Leckagen. Keine Bedenken bestehen gegen den Einsatz solcher Stapler in gut durchlüfteten Räumen. Nach der Rangfolge der Schutzmaßnahmen gemäß der Gefahrstoffverordnung sollte allerdings auf den Einsatz solcher Stapler in geschlossenen Räumen verzichtet werden, da weniger schädliche Antriebsarten (Elektromotor) zur Verfügung stehen. Arbeitsplatzgrenzwerte - AGW sind in der TRGS 900 für verschiedene Gefahrstoffe enthalten, relevant für den Staplerbetrieb sind der AGW für CO von 35mg/m3, der AGW für Propan von 1800mg/m3 und ggf. noch der AGW für CO2 von 9100 mg/m3. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


In der DGUV Vorschrift 79 "Verwendung von Flüssiggas" ist unter dem § 29 Abs. 14 folgendes nachzulesen:


"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur dann in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile

entstehen können."


In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 79 ist noch folgendes nachzulesen:


"Zu § 29 Abs. 14:

Siehe auch

– § 54 Abs. 4 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12),

– § 21 UVV "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (VBG 36),

Gefährliche Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile sind dann nicht anzunehmen, wenn bei Messungen die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (ZH 1/401) angegebenen Werte bzw. die TRK-Werte für die einzelnen Stoffe unterschritten werden. Bei Stoffgemischen schließt die Einhaltung der MAK-Werte der einzelnen Komponenten eine Gefährdung nicht aus.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 45 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Zur Vermeidung gefährlicher Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile sind ausreichende Lüftungsverhältnisse erforderlich."