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Ist die Fertigung von GFK-Bauteilen räumlich von der Ausbildungswerkstatt in der Art abzutrennen, dass sich absolut keine Fasern in der Atemluft von Jugendlichen befinden oder kann die TRGS 910 mit Akzeptanzkonzentration angewandt werden?

KomNet Dialog 43362

Stand: 14.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Sonstige Gefährdungen durch Gefahrstoffe

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Frage:

Es ist geplant, eine Fertigung von GFK-Bauteilen in einer Halle einzurichten, in welcher sich auch die Ausbildungswerkstätten mit Jugendlichen befinden. Bei der Fertigung der GFK Bauteile werden Fasern frei, die vom Messdienst der BG als WHO-Fasern, krebserzeugend Kategorie 1B (GHS) eingestuft wurden. Die Faseranzahl liegt dabei unterhalb der Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910. Ist die Fertigung von GFK-Bauteilen räumlich in der Art abzutrennen, so dass sich absolut keine Fasern (kanzerogen 1B) in der Atemluft von Jugendlichen befinden (§ 22 und 28 JugendArbSchG, GefStoffV §10(5), ArbStättV §3 in Verbindung mit ASR A3.6, Punkt 4.1 und 4.2) oder kann die TRGS 910 mit Akzeptanzkonzentration angewandt werden?

Antwort:

Die Fertigung ist unbedingt so abzutrennen, dass sich absolut keine Fasern im benachbarten Bereich der Ausbildungswerkstatt befinden!


Die Tolerierung von Expositionen bis zur Schwelle des Akzeptanzwertes an solchen Arbeitsplätzen stellt einen Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der ASR A3.6 "Lüftung" dar. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die zu ihrem technischen Regelwerk gehörende TRGS 910 sind für diese Tätigkeiten gar nicht anwendbar und zwar ganz unabhängig davon, ob es sich um Jugendliche oder andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer handelt. Auch die Einrichtung beispielsweise von Büroräumen, in denen eine Exposition mit einem Gefahrstoff aus einem benachbarten Produktionsbereich besteht, und mit dem also in dem Bürobereich direkt gar keine Tätigkeiten ausgeübt werden, wäre unzulässig.


AGW und Akzeptanz-/Toleranzwerte sind überhaupt nur anwendbar, wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden oder wenn bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden (§ 6 Abs.1 Satz 1 GefStoffV). Dies ist in der Ausbildungswerkstatt nicht der Fall. Die Gefahrstoffverordnung und ihr technisches Regelwerk sind daher nicht einschlägig, in solchen Fällen gilt die Arbeitsstättenverordnung und das dazugehörige technische Regelwerk, die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).


In der ASR A3.6 "Lüftung heißt es unter Nr. 4.1 "Grundsätze" in Abs. 1:

"In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität."

Abs. 4 ebd. formuliert:

"Das Eindringen von Lasten in unbelastete Arbeitsräume ist zu vermeiden (z.B. durch Luftführung, Schleusen oder Abtrennungen)."


Die Tolerierung von Expositionsverschleppungen in Arbeitsbereiche, in denen gar keine Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen durchgeführt werden, ist auch unterhalb von AGW und Akzeptanzwerten rechtswidrig und eine nicht zulässige, weil vermeidbare Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dies gilt natürlich ganz besonders für krebserzeugende Stoffe, bei denen gemäß TRGS 910 auch unterhalb der Akzeptanzschwelle ein quantifizierbares Restrisiko größer Null besteht. Die Forderung der ASR A3.6, dass an solchen Arbeitsplätzen Außenluftqualität bei der Beurteilung zu Grunde zu legen ist, macht das deutlich.