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Wie ist zu verfahren, wenn für einen gesundheitsgefährdenden Stoff kein Arbeitsplatzgrenzwert vorhanden ist?

KomNet Dialog 20312

Stand: 06.02.2014

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

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Frage:

Wie ist zu verfahren, wenn im Rahmen einer Freimessung eines Behälters nach BGR 117-1 ein gesundheitsgefährdender Stoff vorhanden ist und die Einhaltung des Gesundheitsschutzes überprüft werden soll, wenn für diesen Stoff kein AGW vorhanden ist?

Antwort:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen alle Stoffe, die freigesetzt werden berücksichtigt werden. Da nicht bekannt ist, um welchen Stoff/welche Stoffe es sich handelt, kann nur folgende allgemein gültige Antwort gegeben werden:

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist der gesetzlich festgelegte Luftgrenzwert. Eine akute oder chronische gesundheitliche schädliche Auswirkung ist bei Einhaltung des Grenzwertes im Allgemeinen nicht zu erwarten. Ist in den Technischen Richtlinien für Gefahrstoffe TRGS, speziell die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", kein AGW definiert, kann man als weitere Luftwerte/Beurteilungshilfen auch folgende Werte heranziehen:

  • Maximale Arbeitsplatzkonzentration - MAK, veröffentlicht von der Deutschen Forschungsgemeinschaft - DFG.
  • Für krebserzeugende Gefahrstoffe gibt es teilweise schon Expositions-Risiko-Beziehungen - ERB, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe in der TRGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" veröffentlicht wurden. Für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 muss seit der letzten Änderung der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - gemäß § 10 (1) GefStoffV ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept erstellt werden.
  • Luftwerte anderer Staaten. Eine gute Übersicht dazu finden Sie (inkl. einer Datenbank auf englisch) beim Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - IFA.
  • DNEL-Werte („derived-no-effect-level“): diese Werte werden von den Herstellern von Chemikalien im Rahmen der REACH-Zulassung selbst ermittelt. Liegen keine anderen Werte/Beurteilungshilfen vor, können die DNEL eine Hilfestellung für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sein. Bisher gibt es zu ca. 1300 Stoffen DNEL-Werte.
Diese Grenzwerte sind nicht direkt rechtlich bindend. Jedoch muss gemäß § 7 (4) GefStoffV eine Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter ausgeschlossen bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Minimierungsgebot).

Die mögliche Gefährdung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.