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Muss der Arbeitgeber die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die er aufgrund der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin durchgeführt hat, an den Betriebsarzt weiterleiten?

KomNet Dialog 19572

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Muss der Arbeitsgeber die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die er aufgrund der Schwangerschaft einer Arbetnehmerin durchgeführt hat, an den Betriebsarzt (in diesem Falle externe arbeitsmedizinische Betreuung) weiterleiten?

Antwort:

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte (und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen.


Die Aufgaben des Betriebsarztes sind in § 3 des ASiG geregelt. Demnach haben Betriebsärzte "die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

(...)

g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

(...)".


Im Sinne einer effektiven Arbeitsschutzorganisation im Betrieb sollten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in die Gefährdungsbeurteilung und Ableitung von Gestaltungsmaßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz eingebunden werden - letztlich jedoch verbleiben die Pflichten aus den mutterschutzrechtlichen Regelungen in der Verantwortung des Arbeitgebers.