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Kann der Arbeitgeber der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Unterweisung der Beschäftigten übertragen?

KomNet Dialog 26402

Stand: 04.11.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

In § 6 (4) ASiG ist geregelt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit insbesondere die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken hat. Es heißt aber, dass die Fachkraft nicht weisungsbefugt ist. Wie passt es denn zusammen, dass hier wohl einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgegeben wird, Unterweisungen der Beschäftigten durchzuführen, obwohl sie gar nicht weisungsbefugt ist?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert unter § 12 "Unterweisung"

"(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

Somit trifft die Pflicht der Unterweisung den Arbeitgeber. Diese Pflicht kann er auf andere Personen schriftlich delegieren (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Personen, denen Arbeitgeberpflichten übertragen werden sollen, müssen die entsprechende Fachkenntnis haben. Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen hinsichtlich der für Unterweisungen erforderlichen Qualifikation festlegen, aber auch berücksichtigen, dass in verschiedenen Rechtsverordnungen, wie Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung, gefordert wird, dass im Rahmen der Unterweisung spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber hierbei. Dies ergibt sich aus § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG):

"Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. [...]"

In § 6 Abs. 4 ASiG lautet es:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) haben insbesondere "darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken."

Hiermit wird der Sifa aufgegeben, auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hinzuwirken (s. auch Beschluss des VGH Mannheim vom 11.3.2010 – Az. 15 S 1773/08).

Die Durchführung der Unterweisung ist nicht die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern des Arbeitgebers.

In der LV 64 "Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes" ist unter der Nummer 2.2.10 Frage zu § 6 ASiG – Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit u. a. nachzulesen:

"In Hinblick auf die Beschäftigten wird den Fachkräften für Arbeitssicherheit eine auf arbeitsschutzgerechtes Verhalten hinwirkende und belehrende Funktion zugeschrieben.

(...)

Da der Arbeitgeber die Verantwortung für die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes trägt, können z. B. weder die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung noch die Unterweisung der Beschäftigten den Fachkräften für Arbeitssicherheit als Aufgabe befreiend zugewiesen werden. (...)"

In der BGW-Information "Unterweisen im Betrieb - ein Leitfaden" wird unter Abschnitt 3.2 erläutert, wer unterweisen darf.

U. a. ist hier nachzulesen:

"Binden Sie zum Beispiel Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, die Hygienefachkraft oder andere Fachleute ein, um sich qualifizierte Unterstützung zu sichern.

(...)

Gemeinsam unterweisen – fachliche Unterstützung und Beratung

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • (...)"