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Sind auch freiwillig eingebaute Kontrollgeräte zwingend zu verwenden?

KomNet Dialog 4555

Stand: 15.09.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

1. Sind auch freiwillig eingebaute Kontrollgeräte nach Anhang I oder IB zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Fahrtenschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zwingend zu verwenden ? Ich hatte die Information bekommen, daß auch freiwillig eingebaute Geräte betrieben werden müssen, auch wenn das Fahrzeug eine nicht kontrollpflichtige Fahrt ausführt. Das hieße, ein 2,8 to mit Anhängekupplung fährt solo und muß dann immer, da das Gerät verbaut ist, betrieben werden? 2. Wie sieht es mit der Benutzungspflicht eines eingebauten Kontrollgeräts aus, wenn im Rahmen von Produktschulungen Verkäufer ein Fahrzeug fahren, das auf den Hersteller zugelassen ist, und von diesem für Schulungszwecke eingesetzt wird?

Antwort:

Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von bis zu 2.800 kg entfällt die Pflicht zur Benutzung des Kontrollgerätes. Erst wenn das zGG des Fahrzeugs einschließlich Anhänger mehr als 2.800 kg beträgt und das Fahrzeug der Personen- oder Güterbeförderung dient, ist das Kontrollgerät zu betreiben. (Art. 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 der Fahrpersonalverordnung ).

Wenn der Verkäufer ein Fahrzeug führt, das die v.g. Kriterien erfüllt, hat er das eingebaute Kontrollgerät zu benutzen.

Weitere Informationen zum digitalen Kontrollgerät bietet die Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen" der Arbeitsschutzverwaltung NRW.