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Muss einem Mitglied der freiwilligen Feuerwehr nach einem Einsatz die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden?

KomNet Dialog 4552

Stand: 11.01.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

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Frage:

Gemäß § 5 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Muss einem Feuerwehrmann einer freiwilligen Feuerwehr, nachdem er nachts zu einem Notfall gerufen wurde, die Ruhezeit von elf Stunden nach dem Einsatz gewährt werden?

Antwort:

Im Sachstandsbericht "Bereitschaftszeiten im Ehrenamt - Einzelfragen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs" des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages ist im Kapitel 3. Folgendes nachzulesen:


"Gemeinsames Merkmal ehrenamtlicher Tätigkeiten ist, dass sie freiwillig, unentgeltlich und gemeinwohlorientiert sind. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist weder als abhängige Beschäftigung noch als selbständige Tätigkeit anzusehen, da keine Beschäftigung gegen Entgelt in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird und auch kein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird.

Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt immer nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine vertraglich geschuldete Tätigkeit erbringt. Das Arbeitszeitgesetz findet somit bei ehrenamtlichen Tätigkeiten keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund ergeben sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 für freiwillige Feuerwehrleute in Deutschland keine Auswirkungen." (Hervorhebung durch KomNet)


Im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) wird im § 20 Abs. 2 u.a. festgelegt, dass ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürfen.


Der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) hat eine Fachempfehlung zu "Erholungs- bzw. Ruhezeiten für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Einsätzen" veröffentlicht. Hier werden keine festen Zeiten genannt, sondern es obliegt in der Regel dem Einsatzleiter, die benötigten Ruhezeiten festzulegen. Auf eine starre Regelung wurde bewusst verzichtet, da die Dauer der Einsätze, die an die Feuerwehrangehörigen gestellten physischen und psychischen Anforderungen sowie die persönlichen Folgen des Einsatzgeschehens von Einsatz zu Einsatz sehr unterschiedlich sind. Somit kann der Einsatzleiter unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzbedingungen für jeden Feuerwehrangehörigen individuell und nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Ruhe- und Erholungszeit festlegen.


Auf die DGUV Vorschrift 49 - Feuerwehren und die DGUV Regel 105-049 Feuerwehren weisen wir hin.