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Inwieweit wirkt sich die neue DGUV Vorschrift 1 auf die sicherheitstechnische Betreuung von freiwilligen Feuerwehren aus?
KomNet Dialog 24184
Stand: 16.02.2017
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Mit Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wird dafür gesorgt, dass für ehrenamtlich Tätige dasselbe Schutzniveau gilt wie für Hauptamtliche. Um das zu realisieren, dehnt diese Unfallverhütungsvorschrift den Wirkungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts auch auf die Versicherten, die keine Beschäftigten sind (also ehrenamtlich Tätige), aus. Inwieweit wirkt sich das für die freiwilligen Feuerwehren auf die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aus?
Antwort:
Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gilt für alle Versicherten, dies schließt auch Ehrenamtliche ein. Nach § 2 (1) hat der Unternehmer "... die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind." Konkretisiert wird dies unter dem Punkt 2.1.1 der DGUV Regel 100-001.
Der § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) stellt ebenfalls klar, dass auch ehrenamtliche Personen dem gesetzlichen Unfallschutz unterliegen. Somit muss auch die freiwillige Feuerwehr eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die jeweilige Gemeinde oder der Kreis.
Ehrenamtlich tätige Versicherte sind keine Beschäftigten im Sinne der DGUV Vorschrift 2. Da die DGUV Vorschrift den Anwendungsbereich des Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) widerspiegelt, bezieht sich dieser auf "Beschäftigte" und nicht auf "Versicherte". Insofern findet die DGUV Vorschrift 2 im Bereich der Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren nur bedingt Anwendung.
Wenn die Gemeinde oder der Kreis für die Ehrenamtlich tätigen Versicherten eine Gefährdungsbeurteilung erstellen muss, könnte in diesem Zusammenhang auch Beratungsbedarf für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und für den Arbeitsmediziner anfallen. Diese Zeiten wären im betriebsspezifischen Teil der Betreuung zu berücksichtigen.
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.