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Ist die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Prüfungsausschuss bei der wöchentlichen Arbeitszeit und der Ruhezeit zu berücksichtigen?

KomNet Dialog 44143

Stand: 01.07.2025

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ist die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Prüfungsausschuss bei der wöchentlichen Arbeitszeit und der Ruhezeit zu berücksichtigen? Gilt dies auch für Einsätze als Rettungssanitäter z.B. in einem Fußballstadion?

Antwort:

Im Sachstandsbericht "Bereitschaftszeiten im Ehrenamt - Einzelfragen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs" des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages ist im Kapitel 3. Folgendes nachzulesen:

"Gemeinsames Merkmal ehrenamtlicher Tätigkeiten ist, dass sie freiwillig, unentgeltlich und gemeinwohlorientiert sind. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist weder als abhängige Beschäftigung noch als selbständige Tätigkeit anzusehen, da keine Beschäftigung gegen Entgelt in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird und auch kein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird.

Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt immer nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine vertraglich geschuldete Tätigkeit erbringt. Das Arbeitszeitgesetz findet somit bei ehrenamtlichen Tätigkeiten keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund ergeben sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 für freiwillige Feuerwehrleute in Deutschland keine Auswirkungen."

Diese Regelungen gelten für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, inklusive der von Ihnen genannten ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Prüfungsausschuss sowie für die ehrenamtlichen Einsätze als Rettungssanitäter.