Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Unfallverhütungsvorschrift gilt für hauptamtlich angestellte Feuerwehrleute, die bei einer Freiwilligen Feuerwehr "beschäftigt" sind?

KomNet Dialog 42889

Stand: 09.01.2020

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Favorit

Frage:

Die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren gilt nur für Versicherte im eherenamtlichen Feuerwehrdienst. Welche Unfallverhütungsvorschrift gilt denn für hauptamtlich angestellte Feuerwehrleute, die bei einer Freiwilligen Feuerwehr "beschäftigt" sind?

Antwort:

Da es sich hier um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handelt, können wir nur allgemeine Hinweise, aber keine abschließende Antwort geben. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, für abschließende Aussage die Frage direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu richten.


In dem Artikel "Was ist neu in der UVV "Feuerwehren"?" der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist zu dem Geltungsbereich folgendes nachzulesen:


"§ 1 Geltungsbereich

Deutlich geändert hat sich gegenüber der bisherigen UVV der in Abschnitt 1 festgelegte Geltungsbereich. Die neue DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren" gilt „nur" noch für Städte und Gemeinden mit Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die dort ehrenamtlichen Dienst verrichtenden Feuerwehrangehörigen. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Sie gilt nicht für Beamte und hauptberuflich im Feuerwehrdienst Beschäftigte. Für diese gilt uneingeschränkt das staatliche Arbeitsschutzrecht. Die Regelungsinhalte der DGUV Vorschrift 49 können jedoch für Beamte und Beschäftigte zum Beispiel per Anweisung des Dienstherrn bzw. der Dienstherrin zur Anwendung kommen."


Hinweise:

Auf die Seite www.unfallkasse-nrw.de/sichere-feuerwehr/ möchten wir ebenso hinweisen wie auf die erläuternden Informationen der FBFHB-003 „Anwendbarkeit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ auf Feuerwehren mit hauptamtlichen Einsatzkräften“.