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Inwieweit muss mögliches menschliches Fehlverhalten in der Gefährdungsbeurteilung oder Exschutz-Dokument berücksichtigt werden?

KomNet Dialog 4548

Stand: 22.01.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Inwieweit müssen trotz unterschriebener Unterweisungen zu Arbeitsabläufen, zum Arbeitsschutz/Brandschutz in der Gefährdungsbeurteilung oder Ex-Dokument berücksichtigt werden: - absichtlich falsches Verhalten mit dann erheblichem Risiko für Gesundheit und Betriebseinrichtung? - nicht bestimmungsgemäßes Umgehen mit Werkzeug/Einrichtung? - falsches Verwenden von hochentzündlichen Flüssigkeiten trotz zusätzlich unterschriebener Unterweisung zur Gefahrstoffverordnung (z.B. Einsatz von Benzin oder Bremsenreiniger Flammpunkt 0° C zur Raumreinigung oder Teilereinigung im Arbeitsbereich)? Trotz moderner Werkstattausrüstung und Gebäudetechnik, trotz fachlicher Weiterbildung im eigenen Betrieb oder bei Fachfirmen gibt es den Faktor Mensch.

Antwort:

Bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung der Explosionsgefahren nach § 3 Absätze 1 und 2 Betriebssicherheitsverordnung sind neben den technischen Regeln (TRBS) der nichtverbindliche Leitfaden der Kommission zur Umsetzung der entsprechenden EG-Explosionsschutzrichtlinie (1999/92/EG), die weitestgehend durch die Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt wurde, heranzuziehen. Der Leitfaden führt unter Kapitel 2 aus:

"Der Beurteilungsprozess muss sich immer auf den Einzelfall beziehen und kann nicht pauschal übertragen werden.

Hinweis: Im Vordergrund der Beurteilung der Explosionsrisiken steht zunächst die Beurteilung des:

- Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und des weiteren vom 

- Vorhandenseins und Wirksamwerdens von Zündquellen.

Die Betrachtung der Auswirkungen ist im Beurteilungsprozess von untergeordneter Bedeutung, da im Fall einer Explosion immer mit einem hohen Schadensausmaß gerechnet werden muss, das von erheblichen Sachschäden bis hin zu Verletzten und Toten reichen kann. Im Explosionsschutz hat die Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gegenüber einer quantitativen Risikobetrachtung Vorrang.

Der Beurteilungsvorgang ist für jeden Arbeits- bzw. Produktionsprozess sowie für jeden Betriebszustand einer Anlage und dessen Änderungen durchzuführen. Bei der Beurteilung neuer oder bestehender Anlagen sind insbesondere folgende Betriebszustände zugrunde zu legen:

- die normalen Betriebsbedingungen einschließlich Instandhaltungsarbeiten,

- die In- und Außerbetriebnahme,

- Betriebsstörungen und voraussehbare Fehlzustände,

- der vernünftigerweise vorhersehbare Fehlgebrauch.

Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Von Bedeutung sind:

- die eingesetzten Arbeitsmittel,

- die baulichen Gegebenheiten,

- die verwendeten Stoffe,

- die Arbeits- und Verfahrensbedingungen und

- die möglichen Wechselwirkungen untereinander sowie mit dem Arbeitsumfeld."

Daraus läßt sich ableiten, dass absichtliches falsches Handeln nicht zu dem vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch gehört und eher mit anderen geeigneten Mitteln (z.B. Überwachung und Kontrolle der Arbeiten, geeignete Arbeitsanweisungen, Arbeitsfreigabeverfahren oder ggf. arbeitsrechtlich) zu bewältigen sind.

Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung für KFZ-Betriebe finden sie unter https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/_functions/BereichsPublikationssuche_Formular.html?nn=98b2f649-b75d-49ce-b437-2dfd833d4bbc.