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Muss für die Tätigkeit der Holzstaubabsaugung mit einem mobilen Sauger eine Betriebsanweisung erstellt werden?

KomNet Dialog 18551

Stand: 15.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Für eine Pelletanlage soll ein mobiler Sauger für brennbaren Holzstaub beschafft werden. Dieser Sauger soll ggf. für weitere Anlagen mit brennbaren Holzstäuben eingesetzt werden. Besagte Pelletanlage ist im Explosionsschutzdokument in Zone 22 eingestuft. Muss für die Tätigkeit der Holzstaubabsaugung mit dem Sauger eine Betriebsanweisung erstellt werden? Ist eine Unterweisung auf Basis einer Betriebsanweiung für den Umgang mit dem Sauger ohne Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit wirksam?

Antwort:

Gemäß ATEX 137 (1999/92/EG), Art. 4 beurteilt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Pflichten die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird:

  • Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären;
  • Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschliesslich elektrostatischer Entladungen;
  • die Anlagen, verwendeten Stoffe, Verfahren und ihre möglichen Wechselwirkungen;
  • das Ausmass der zu erwartenden Auswirkungen

Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.


Bei einer Einstufung eines Bereichs in Zone 22 ist davon auszugehen, dass in dem Bereich bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.


Damit dies zutrifft, sind Maßnahmen des Explosionsschutzes zu ergreifen:

  • Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger Atmosphären => Primärer Explosionsschutz
  • Vermeidung wirksamer Zündquellen => Sekundärer Explosionsschutz
  • Konstruktiver Explosionsschutz => Tertiärer Explosionsschutz

Im Rahmen der notwendigen Gefährdungsbeurteilung ist nun u.a. die Frage zu beantworten, ob durch den Einsatz des Saugers eine oder mehrere der drei Explosionsschutzmaßnahmen ggf. negativ beeinflusst werden können. Entsprechend müssten dann Maßnahmen eingeleitet werden um die Explosionssicherheit zu gewährleisten. Eine der möglichen Maßnahmen wäre die Unterweisung der Beschäftigten.


Eine übliche Betriebsanweisung für ein einzelnes Gerät wie dem Sauger wird die Explosionsrisiken des betrachteten Bereichs (also auch der Pelletanlage und des Arbeitsumfeldes) in ihrer Gesamtheit in der Regel nicht darstellen können!


Wird die Thematik also "so herum aufgerollt", wird sich die Notwendigkeit einer auf einer Gefährdungsbeurteilung basierenden Unterweisung in der Regel zwangsläufig ergeben, zumal in Bereichen mit potentiellen Brand- und Explosionsgefahren grundsätzlich die Beschäftigten über die anzuwendenden Arbeitsverfahren unterwiesen werden sollten.