Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind nur explosionsgefährdete Bereiche, in denen Zonen definiert sind, zu kennzeichnen, oder generell alle Bereiche, in denen es zur Bildung einer g.e.A. kommen kann?

KomNet Dialog 43084

Stand: 11.03.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

Favorit

Frage:

Gemäß GefStoffV Anhang 1 Punkt 1.6 Nr. (5) sind explosionsgefährdete Bereiche mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG zu kennzeichnen. Nach TRGS 720 sind explosionsgefährdete Bereiche definiert als Bereiche, in denen es allgemein zum Auftreten einer gefährlichen explosiven Atmosphäre (g.e.A.) kommen kann. Anhand der Abbildung 1 der TRGS 720 könnte man auf eine Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche verzichten, wenn die Bildung einer g.e.A. durch primäre Explosionsschutzmaßnahmen völlig verhindert wird. - Wie ist die Definition der explosionsgefährdete Bereich zu verstehen? - Sind dies Bereiche, in denen trotz primärer Explosionsschutzmaßnahmen die Bildung einer g.e.A. möglich ist, oder umfassen diese auch Bereiche, in denen durch Explosionsschutzmaßnahmen die Bildung sicher / vollständig verhindert ist? - Sind also nur Bereiche, in denen Zonen definiert sind / definiert werden können zu kennzeichnen, oder generell alle Bereiche, in denen es zur Bildung einer g.e.A. (ohne Schutzmaßnahme) kommen kann? - Gibt es einen allgemeinen Konsens, wie genau diese Bereiche (über das Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG hinaus) zu kennzeichnen sind? z.B. Bodenmarkierungen, die das Ausmaß der Bereiche verdeutlichen, Farbe der Markierung, usw.

Antwort:

Ein explosionsgefährdeter Bereich ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unter § 2 „Begriffsbestimmungen“ Nr.14 wie auch in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 720 in Kap. 2.2 „Explosionsgefährdete Bereiche“ Nr.1 als ein Gefahrenbereich definiert, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. In der TRGS 720 wird unter Kap. 2.2 Nr. 1 ergänzend ausgeführt, dass ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, nicht als explosionsgefährdeter Bereich gilt. Demnach ist hier auch keine Zoneneinteilung entsprechend der Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 1.7 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung erforderlich und somit auch keine Kennzeichnung gemäß Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG bzw. nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 notwendig.


Ob in einem Bereich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder entstehen kann muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 6 GefStoffV ermitteln. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) vorliegt, muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Dieses gilt auch für Bereiche in denen trotz primärer Explosionsschutzmaßnahmen die Bildung einer g.e.A. möglich ist. Für Bereiche, in denen durch Explosionsschutzmaßnahmen die Bildung einer g.e.A. sicher und bei bestimmungsgemäßem, störungsfreiem Betrieb vollständig verhindert wird, ist abgesehen von besonderen Arbeiten, wie z. b. bei Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten, eine Zoneneinteilung nur Temporär, bzw. im Normalbetrieb nicht erforderlich.


Bezüglich Ausführung und Anforderungen an die Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG kann als Erkenntnisquelle die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ herangezogen werden. Gemäß Kap. 5.1 „Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen“ Nr.(6) sind Sicherheitszeichen, hier das Sicherheitszeichen D-W021 „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. Bei der Auswahl von Sicherheitszeichen ist der Zusammenhang zwischen Erkennungsweiten und Größe der Sicherheitszeichen bzw. Schriftzeichen zu berücksichtigen.


Angebracht werden die Ex-Sicherheitszeichen im Eingangsbereich, z. B. an Türen oder sonstigen Zugängen zu einem Ex-Bereich mit Zoneneinteilung. In Freianlagen kann auch der Zugang zum Ex-Bereich durch eine Schranke oder Kette, versehen mit dem Ex-Zeichen, abgesperrt sein.


Wenn nicht der gesamte Raum oder Anlagenbereich, sondern nur ein Teilbereich als explosionsgefährdeter Bereich eingestuft ist, kann dieser auch zusätzlich durch eine gelb-schwarze Schraffur z. B. auf dem Boden gekennzeichnet werden. Zu dem Ex-Schutzsicherheitszeichen nach Anhang III der RL 1999/92/EG / ASR A1.3 können optional auch weitere Erläuterungen hinzugefügt werden, die sich beispielsweise auf die entsprechende Zone und die Art und Häufigkeit des Auftretens der gefährlichen Ex-Atmosphäre hinweisen.