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Was ist zu beachten, wenn externe Dienstleister durch eine nicht eigenständige bestriebsärztliche Stelle eines Klinikums betreut werden?

KomNet Dialog 4538

Stand: 29.07.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Wir übernehmen als Dienstleister die Behandlung von Patienten in einem Klinikum. Prinzipiell werden unsere MA arbeitsmedizinisch durch einen überbetrieblichen Dienst betreut. Auf Grund der besonderen Anforderungen im Klinikum möchten wir unsere Mitarbeiter durch die betriebsärztliche Stelle des Klinikums (keine eigenständige Einheit) betreuen lassen. Was müssen wir dabei beachten? Meiner Meinung nach müsste eine schriftliche Bestellung erfolgen, wobei die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu berücksichtigen sind. Wenn dies so ist, muss in der schriftlichen Bestellung ein Betriebsarzt namentlich benannt sein oder reicht ein allgemeiner Hinweis, dass die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt der betriebsärztlichen Stelle des Klinikums übernommen wird?

Antwort:

Bei der in der Fragestellung beschriebenen arbeitsmedizinischen Betreuung sind die allgemeinen Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG zu beachten. Danach ist entsprechend § 2 Abs.1 ASiG der Betriebsarzt / der betriebsärztliche Dienst schriftlich zu bestellen; die erforderlichen Aufgaben nach § 3 des ASiG sind zu übertragen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 9 ASiG sind zu beachten.

Wenn die arbeitsmedizinische Betreuung durch eine Gemeinschaftseinrichtung wahrgenommen wird, muss der einzelne konkret tätig werdende Betriebsarzt nicht namentlich benannt werden.

Eine Gemeinschaftseinrichtung ist ein überbetrieblicher betriebsärztlicher (oder sicherheitstechnischer) Dienst gemäß § 19 ASiG. Bei der Inanspruchnahme dieser Dienste wird der Bestellungsvertrag zwischen auftraggebendem Betrieb und dem auftragnehmenden überbetrieblichen Dienst abgeschlossen, ohne dass z. B. der Betriebsarzt namentlich genannt wird. Der überbetriebliche Dienst muss dann gewährleisten, dass er entsprechend ausgebildete und qualifizierte Betriebsärzte in ausreichender Zahl beschäftigt, um seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den auftraggebenden Betrieben nachkommen zu können.

Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, den Sachverhalt mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und dem Unfallversicherungsträger abzuklären (siehe auch § 12 ASiG).
Informationen zu gütegeprüften Dienstleistern auf dem Gebiet der betriebsärztlichen Betreuung bietet die Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung mbH im Internet unter http://www.vdbw.de/gqb/de/index.php  an. Entsprechende Informationen zur sicherheitstechnischen Betreuung sind unter http://www.gqa.de zu finden.