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Muss bei der Betreuung durch einen arbeitsmedizinischen Dienst ein ausgebildeter Arzt die Unternehmen persönlich besuchen/die Begehungen begleiten, oder kann das auch ein wie auch immer ausgebildeter Fachmensch (!!) sein, der dann einem Arzt berichtet?

KomNet Dialog 43196

Stand: 30.07.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Muss bei der Betreuung durch einen arbeitsmedizinischen Dienst ein ausgebildeter Arzt die Unternehmen persönlich besuchen/die Begehungen begleiten, oder kann das auch ein wie auch immer ausgebildeter Fachmensch (!!) sein, der dann einem Arzt berichtet?

Antwort:

Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 des Gesetzes genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf


1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.


Laut § 4 ASiG darf der Arbeitgeber als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Ärzte/-innen mit der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfüllen diese Anforderungen.


Die erforderlichen Einsatzzeiten der Betriebsärzte sind in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die von den jeweiligen Berufsgenossenschaften herausgegeben wird, geregelt.


Erfüllt der bestellte Betriebsarzt nicht die in der Bestellung dargestellten Aufgaben, muss der Arbeitgeber eingreifen. Er hat nach § 2 Abs. 2 des ASIG dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen.


 Zur weiteren Erläuterung dazu zwei Fragen aus den


„Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes“ - LV 64:


 "2.2.1 Frage zu § 1 ASiG – regionaler Betriebsärztemangel Kann auf die betriebsärztliche Betreuung im Einzelfall verzichtet werden, wenn ein Betrieb angibt, in der Region keinen Betriebsarzt zu finden?


Nein. Das ASiG sieht die sicherheitstechnische wie auch die betriebsärztliche Betreuung gleichwertig nebeneinander. Mit der DGUV Vorschrift 2 wurden den Unternehmen bereits erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Aufteilung der Leistungen von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit eingeräumt. Es bestehen jedoch Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz, die der Unterstützung und Beratung durch eine/n Betriebsarzt/-ärztin bedürfen. Auch können immer wieder Situationen eintreten, in denen eine arbeitsmedizinische Beratung erforderlich werden kann. In so weit ist eine betriebsärztliche Betreuung unerlässlich.


2.2.9 Frage zu § 3 ASiG – Aufgaben von Betriebsärzten Welche Aufgaben müssen Betriebsärzte im Betrieb wahrnehmen? Welche Aufgaben zählen nicht zum Zuständigkeitsbereich einer/s Betriebsarztes/-ärztin?


Den Betriebsärzten kommt nach dem ASiG eine unterstützende und beratende Funktion zu. Normadressat dieser Unterstützungs- und Beratungsleistung ist der Arbeitgeber. Weitere im Betrieb für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen werden im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9, 10 und 11 ASiG informiert bzw. hinzugezogen. Die betriebsärztliche Beratungsleistung soll wirksam werden bei Planungsprozessen, Beschaffungsprozessen, wie auch im laufenden Betrieb bspw. durch Beurteilung der Arbeitsbedingungen oder bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Beschäftigter in den Arbeitsprozess. Aufgabe der Betriebsärzte ist es, arbeitsmedizinisches Know-how in die betrieblichen Entscheidungen und Abläufe einzubringen. Inhaltlich umfasst die Beratungsleistung sowohl arbeitsmedizinische wie auch arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Aspekte, die sich beim Einsatz von Arbeitsmitteln, -stoffen, und verfahren- und aus der Gestaltung von Arbeitsabläufen, Umgebungsbedingungen und bspw. auch der Arbeitszeit sowie der Organisation der “Ersten Hilfe” im Betrieb ergeben können. Daneben formuliert § 3 ASiG u.a. ganz konkrete Aufgaben, bspw.:


  • regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätte und Mitteilung festgestellter Mängel,
  • Maßnahmenvorschläge an den Arbeitgeber bzw. sonstige verantwortlich benannte Personen inkl. Hinwirken auf Maßnahmenumsetzung,
  • die Untersuchung und Auswertung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen mit dem Ziel der Maßnahmenableitung,
  • die Mitwirkung bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe” und des medizinischen Hilfspersonals,
  • die Untersuchung der Beschäftigten und arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung sowie Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse. (Gemeint sind hier Beratungen und ggf. Untersuchungen im Sinne einer arbeitsmedizinischen Vorsorge.).


Eignungs- oder Einstellungsuntersuchungen sind keine arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne des ASiG.


In Hinblick auf die Beschäftigten wird den Betriebsärzten eine auf arbeitsschutzgerechtes Verhalten hinwirkende und belehrende Funktion zugeschrieben.


Zu beachten ist, dass die Aufzählung der Aufgaben nach ASiG nicht abschließend ist. Weitere Aufgaben können sich nach Art des Betriebes und insbesondere vor dem Hintergrund einer sich ändernden Arbeitswelt ergeben.


Hinweis:

Die betriebsärztlichen Aufgaben und Funktionen müssen im Betrieb organisatorisch verankert sein. So muss bspw. zweifelsfrei feststehen, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt betriebsärztliche Kompetenz in Planungsprozesse eingebunden wird. Insoweit kann in der Aufsichtspraxis durch Hinterfragen der Arbeitsschutzorganisation geklärt werden,


  • welche Aufgaben für den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin vorgesehen sind (mindestens nach ASiG, ggf. weitere),
  • welche Funktionen er/sie dabei einnimmt (beratend, unterstützend oder ausführend),
  • ob er/sie diesen Aufgaben nachkommt und nachkommen kann (organisatorisch/ zeitlich) und ob bzw. wie dies kontrolliert wird (Berichtspflichten o. ä.).


Zeiten für die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge sind nicht Bestandteil der Grundbetreuung, sondern müssen hinreichend im betriebsspezifischen Teil berücksichtigt sein. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge festgeschrieben. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat dazu einen umfangreichen FAQ-Katalog entwickelt, siehe BAuA."


In der Praxis sind Schwierigkeiten bei der Bestellung von Betriebsärzten möglich, verursacht beispielsweise durch regionalen Betriebsärztemangel. Eine betriebsärztliche Betreuung ist jedoch unerlässlich (siehe auch Frage 2.2.1) Bei festgestellten Abweichungen ist der Arbeitgeber der Normadressat. D. h. der Arbeitgeber muss durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Aufgabenwahrnehmung verbessert wird.