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Muss bei der arbeitsmedizinischen Betreuung durch einen externen Dienstleister der Betriebsarzt namentlich benannt werden, oder reicht der Names des Dienstleisters?

KomNet Dialog 22921

Stand: 23.01.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Muss bei der arbeitsmedizinischen Betreuung durch einen externen Dienstleister der Betriebsarzt namentlich benannt werden, oder reicht der Names des Dienstleisters?

Antwort:

Die namentliche Nennung des Betriebsarztes ist bei der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nicht erforderlich,

Nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- kann die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. Die namentliche Nennung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in der Verpflichtung nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes nicht erforderlich.