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Muss bei der arbeitsmedizinischen Betreuung durch einen externen Dienstleister die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt namentlich benannt werden, oder reicht der Name des Dienstleisters?
KomNet Dialog 22921
Stand: 03.02.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin
Frage:
Muss bei der arbeitsmedizinischen Betreuung durch einen externen Dienstleister die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt namentlich benannt werden, oder reicht der Name des Dienstleisters?
Antwort:
Die namentliche Nennung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes ist bei der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nicht erforderlich.
Nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) kann die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärztinnen/ Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. Die namentliche Nennung einer Betriebsärztin/ eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in der Verpflichtung nach § 19 ASiG nicht erforderlich.