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Kann bei einem Personaldienstleister, bei dem die sicherheitstechnische Betreuung für interne wie externe Beschäftigte abgedeckt ist, die arbeitsmedizinische Betreuung für die externen Beschäftigten vom Kundenunternehmen übernommen werden?

KomNet Dialog 42409

Stand: 14.07.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Kann bei einem Personaldienstleister, bei dem die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für interne wie externe Mitarbeiter nach dem WZ Kode abgedeckt ist, die arbeitsmedizinische Betreuung für die externen Mitarbeiter (Leihpersonal) vom Kundenunternehmen übernommen werden, wenn es vertraglich geregelt ist?

Antwort:

Die arbeitsmedizinische Betreuung für die Zeitarbeitnehmer kann nicht vertraglich auf den Entleiher übertragen werden.


Der Verleiher (Personaldienstleister) hat die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der für ihn geltenden DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" zu erfüllen. Dies gilt sowohl für die internen als auch für die verliehenen Beschäftigten und für die sicherheitstechnische und die arbeitsmedizinische Betreuung.


Zusätzlich hat der Entleiher die bei ihm beschäftigten Zeitarbeitnehmer bei der Ermittlung der notwenigen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung für seinen Betrieb nach der für ihn geltenden DGUV Vorschrift 2 zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Die Zeitarbeitnehmer müssen also sowohl beim Verleiher als auch beim Entleiher sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut werden.

 

Weitere Informationen:

 

  • Die Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG hat im Internet ein Portal Zeitarbeit mit nützlichen Informationen und Praxishilfen.


  • In der DGUV Regel 115-801 "Branche Zeitarbeit – Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen" werden die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen in der Zeitarbeit erläutert. Auf Seite 11 finden sich die Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.