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Wie groß darf der zeitliche Abstand zwischen Wiederholungsunterweisungen maximal sein?

KomNet Dialog 4523

Stand: 09.08.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

In der DGUV Vorschrift 1 ist in § 4 Abs.1 der Abstand der Wiederholungsunterweisungen mit mindestens einmal jährlich festgelegt. Wie ist der zeitliche Abstand zwischen den Unterweisungen rechtlich zu verstehen? 1 x pro Jahr (im schlechtesten Falle fast 2 Jahre zwischen 1. und 2. Unterweisung)oder mindestens alle 12 Monate? Gibt es hierzu einen schriftlichen Kommentar oder eine Interpretation, die in diesem Punkt weiterhelfen kann? Wie lange darf der Zeitraum für die Unterweisung überzogen sein?

Antwort:

Grundsätzliche Unterweisungspflichten ergeben sich aus der angesprochenen DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", aber auch aus dem Arbeitsschutzgesetz. Dort heißt es u.a. unter § 12 Unterweisung:


Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.


Auch die nach § 4 DGUV Vorschrift 1 geforderte Unterweisung muss „erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden“.

Da § 4 DGUV Vorschrift 1 auf den § 12 ArbSchG Bezug nimmt, handelt es sich hier um sich ergänzende Vorschriften.

Der § 4 DGUV Vorschrift 1 wird insofern etwas konkreter, da explizit mindestens einmal jährlich eine Unterweisung gefordert wird, wobei der zeitliche Abstand zwischen den beiden Unterweisungen der Arbeitgeber eigenverantwortlich auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festlegen muss.

In der zur DGUV Vorschrift 1 veröffentlichten DGUV Regel 100-001 heißt es dazu unter Punkt 2.3.1:


Zeitpunkt und Fristen für die Unterweisung

Die Unterweisung der Versicherten muss gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d. h. abhängig von der Größe des Betriebes und der Arbeitssituation/Gefährdung erfolgen. Bei unveränderter Gefährdungssituation und Arbeitsaufgabe ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.


Liegen keine relevanten Änderungen der Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vor, wird man bei den zeitlichen Abständen der Unterweisung von etwa einem Jahr ausgehen können.

Davon erhebliche Abweichungen sollte der Arbeitgeber begründen können. Im Übrigen könnte selbst bei Ausnutzung der Jahresregelung (erste Unterweisung im Januar d. J., nächste Unterweisung im Dezember des Folgejahres) der Abstand bis zur Unterweisung im dritten Jahr maximal 12 Monate betragen.

Solch eine Regelung wird in der betrieblichen Praxis aber wohl eher selten sachlich begründbar sein.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.