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Ist es nötig, einen "fertigen" Sicherheitsbeauftragten auch weiterhin, gem. ArbSchG § 12 zu unterweisen?
KomNet Dialog 21119
Stand: 16.01.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte
Frage:
Der vom Arbeitgeber bestellte und geschulte Sicherheitsbeauftrage hat durch den Grundkurs und Aufbaukurs zusätzliche, erweiterte Kenntnisse zum Arbeitsschutz erlangt. Ist es nötig, diesen "fertigen" Sicherheitsbeauftragten auch weiterhin - gem. § 12 ArbSchG - zu unterweisen?
Antwort:
Ja, der Sicherheitsbeauftragte ist auch nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu unterweisen.
Die Unterweisung nach § 12 (1) ArbSchG umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Eine externe Schulung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Analoge Forderungen zu § 12 ArbSchG ergeben sich aus § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
"(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
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