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Müssen neue Beschäftigte zwingend am ersten Tag unterwiesen werden?

KomNet Dialog 12688

Stand: 11.11.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Im Rahmen von QM-Audits wurde die Anforderung gestellt, dass neue Beschäftigte zwingend am ersten Tag die Erstunterweisung erhalten müssen. Stimmt das, oder gibt es eine "Toleranzzeit"?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert unter § 12 "Unterweisung" Absatz 1:

"Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

Eine ähnliche Forderung hat auch § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zum Inhalt:

"§ 4 Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."

Konkretisierungen dazu finden sich in den zum Arbeitsschutzgesetz erlasssenen Rechtsverordnungen wie Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u.s.w. sowie in der DGUV Regel 100-001.


Auszüge:

§ 14 Absatz 2 GefStoffV:

"Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden."


§ 12 Absatz 1 BetrSichV:

"Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen."


DGUV Regel 100-001 Nummer 2.3 "Unterweisung der Versicherten":

"Anlässe für eine Unterweisung sind z.B.

• Aufnahme einer Tätigkeit,

• Zuweisung einer anderen Tätigkeit,

• Veränderungen im Aufgabenbereich,

• Veränderungen in den Arbeitsabläufen,

• Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe,

• neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung,

• Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,

• Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

....

Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen."

Den v. g. Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen muss. Eine Toleranzzeit kann nicht genannt werden.


Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Unterweisung den jeweiligen Aufgaben und den betrieblichen Begebenheiten anzupassen.


Auf die Informationen der BGW "Unterweisen im Betrieb - ein Leitfaden" weisen wir hin.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten


Auf die Regelungen des § 81 Betriebsverfassungsgesetz/BetrVG weisen wir hin.