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Muss ein Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit noch unterwiesen werden?

KomNet Dialog 27717

Stand: 24.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Muss ein Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit noch unterwiesen werden? Arbeitnehmer müssen insbesondere in wichtigen, sicherheitsrelevanten Themen anlassbezogen bzw. mindestens jährlich unterwiesen werden. Doch wie schaut es bei Arbeitnehmern aus, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit (sog. Freistellungsphase) befinden? Diese haben noch einen Arbeitsvertrag, und noch Zugang zum Betrieb, die Arbeitsleistung wurde ja lediglich "im Vorfeld" in der aktiven Phase bereits erbracht. Müssen sie in Unterweisungen generell mit einbezogen werden?

Antwort:

In § 12 "Unterweisung" des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- heißt es:


(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Analoge Forderungen zu § 12 ArbSchG ergeben sich aus § 4 DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1). 


(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.


Erläuterungen zu den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 finden sich unter Punkt 2.3 in der DGUV Regel 100-001. Besonders hervorzuheben ist hier der Passus zur "Bedeutung der Unterweisung" unter dem Punkt 2.3.1. Dort heißt es:


Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterung und Anweisung bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden können, die der Unternehmer im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren. Daraus wird deutlich, dass die Versicherten auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen müssen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Fazit:

Im Arbeitsschutzgesetz wird erläutert, dass die Unterweisung auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sein muss. Schaut man sich nun die die Bedeutung der Unterweisung in der DGUV Regel 100-001 an, treffen die dort genannten Informationen nicht auf die Beschäftigten in Altersteilzeit zu und somit müssen die Beschäftigten in Altersteilzeit nicht mehr unterwiesen werden, außer Sie werden wieder im Betrieb eingesetzt.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.