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Welche Fachkunde/Voraussetzung ist zum Beurteilen von elektromagnetischen Feldern erforderlich?

KomNet Dialog 43605

Stand: 25.04.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > elektromagnetische Strahlung / Felder

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Frage:

Welche Fachkunde/Voraussetzung ist zum Beurteilen von elektromagnetischen Feldern erforderlich?

Antwort:

In § 2 Absatz 8 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) ist nachzulesen, dass fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.


Weitere Informationen finden sich in der konkretisierenden TREMF-E NF "Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz".

In den Begriffsbestimmungen unter 4.16 Fachkundige Personen ist Folgendes nachzulesen:

"Eine fachkundige Person nach § 2 Absatz 8 EMFV ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in der EMFV bestimmten Aufgabe verfügt. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Für eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an die Fachkunde siehe Teil 1 Abschnitt 3.4."


Teil 1 Abschnitt 4:

"3.4 Fachkundige Personen

(1) Die Anforderungen an eine fachkundige Person umfassen im Sinne von § 2 Absatz 8 EMFV eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Hinweis: Diese Fortbildungsmaßnahmen werden z. B. von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Technischen Akademien oder ähnlichen Institutionen angeboten. Die zeitlichen Abstände zwischen den Fortbildungsmaßnahmen hängen davon ab, inwieweit sich der Stand der Technik im Hinblick auf die eingesetzten EMF-Quellen oder die Vorschriften weiterentwickelt hat. Grundsätzlich wird eine Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet.


(2) Die fachkundige Person für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kennt sich mit den Vorschriften und Regelwerken soweit aus, dass sie in der Lage ist, im Rahmen ihrer Fachkunde Gefährdungen von Beschäftigten vor Beginn deren Tätigkeit zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Maßnahmen abzuleiten. Die fachkundige Person, die die Gefährdungsbeurteilung durchführt, zieht bei Bedarf andere Fachkundige hinzu, um ergänzende Fachkunde einzuholen.


(3) Die Gefährdungsbeurteilung von EMF verlangt folgende Kenntnisse über:

1. die anzuwendenden Rechtsgrundlagen,

2. die physikalischen Grundlagen von EMF,

3. die für die Beurteilung geeigneten Informationsquellen

4. den für die Beurteilung anzuwendenden Stand der Technik,

5. die direkten und indirekten Wirkungen von EMF,

6. das Vorgehen bei der Beurteilung der Gesamtexposition verschiedener einwirkender EMF-Quellen,

7. die Tätigkeiten im Betrieb, bei denen Personen EMF ausgesetzt sein können,

8. die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten,

9. die alternativen Arbeitsverfahren,

10. die Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten und

11. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.


(4) Weitere fachkundige Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 EMFV sind solche für Messungen oder Berechnungen von EMF. Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber EMF dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen, wie z. B. Messtechnik, Berechnungsverfahren oder Simulationssoftware, verfügen.


(5) Fachkundige Personen für Messungen oder Berechnungen verfügen je nach Aufgabenstellung über die unter Absatz 3 aufgelisteten Kenntnisse. Darüber hinaus besitzt die fachkundige Person zusätzliche Kenntnisse in der EMF-Messtechnik, in Berechnungsverfahren oder in Simulationssoftware nach dem Stand der Technik, über die Durchführung von Expositionsmessungen oder -berechnungen und die Beurteilung der Ergebnisse. Die Kenntnisse sind auf dem aktuellen Stand zu halten."