Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind bei einer Gefährdungsbeurteilung einer Werkstatt, in der psychisch Kranke therapiert werden, die Patienten wie Beschäftigte zu sehen?

KomNet Dialog 23301

Stand: 10.03.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Favorit

Frage:

Ich betreue eine Einrichtung, in der psychisch Kranke therapiert werden. Dazu ist eine Werkstatt eingerichtet. Zu den Tätigkeiten zählen hier unter anderem Töpfern, Bearbeiten von Speckstein, Umgang mit Werkzeugen, Maschinen (Bohrmaschine) und Gefahrstoffen. Für diese Tätigkeiten soll nun eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dabei kam die Frage auf, ob die Patienten wie Beschäftigte zu sehen sind und wenn ja, in welcher Vorschrift finde ich die Aussage?

Antwort:

Nach § 1 (1) Nr. 15 SGB VII sind u. a. folgende Personen bei den Unfallversicherungsträgern versichert:

Personen, die

    a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der     landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder     ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

    b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen     Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,

    c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-      Verordnung teilnehmen


Nach § 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gelten die Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte.

Zu den Grundpflichten des Unternehmers nach § 2 (1) DGUV Vorschrift 1 gehört, dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für
eine wirksame Erste Hilfe zu treffen hat. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.


Nach § 3 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.

Konkretisiert wird die DGUV Vorschrift 1 durch die DGUV Regel 100-001.

Fazit:
Die Patienten sind zwar keine Beschäftigten im Sinne des ArbSchG, aber Versicherte im Sinne des SGB VII. Somit gelten für Sie die Unfallverhütungsvorschriften. Über die DGUV Vorschrift 1, sind die Maßnahmen des staatlichen Arbeitsschutzrechts auch für Versicherte die keine Beschäftigten sind anzuwenden. Hieraus ergibt sich, dass die Tätigkeiten der Patienten auch in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.