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Wer trägt die Kosten bei der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für Studierende?

KomNet Dialog 42941

Stand: 27.11.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Wer trägt die Kosten bei der Beschaffung von PSA für Studierende? Nach §§ 29 ff. der DGUV Vorschrift 1 ist den Versicherten PSA zur Verfügung zu stellen.

Antwort:

Sofern die Studierenden über eine Arbeitsschutzverordnung den Beschäftigten gleichgestellt sind, hat die Hochschule die Kosten für erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu übernehmen.


Begründung:


Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber "verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."


Der Begriff "Beschäftigte" ist im § 2 Abs.2 ArbSchG definiert, Studierende fallen hier nicht drunter. Es gibt aber einige Arbeitsschutzverordnungen, die Studierende den Beschäftigten gleichstellen, z.B.:

§ 2 Abs.4 Nr.1 BetrSichV

§ 2 Abs. 7 Nr. 1 GefStoffV

§ 2 Abs. 9 Nr.2 BiostoffV

§ 2 Abs. 9 LärmVibrationsArbSchV

§ 2 Abs. 12 OStrV


Wenn der Arbeitgeber (hier: die Hochschule) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung gestellt werden muss, stellt dies eine Maßnahme nach § 3 ArbSchG dar. Die Kosten für diese Maßnahme dürfen nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden.