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Gehört es zu den Pflichten des Bauherrn (SiGeKo) darauf zu achten, wie Baustellenmitarbeiter untergebracht sind?

KomNet Dialog 4507

Stand: 15.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Sonstige Fragen zu Baustellen

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Frage:

Baustellenmitarbeiter übernachten häufig auf Baustellen. 1. Frage: Gehört es zu den Pflichten des Bauherrn (SiGeKo) darauf zu achten, wie diese Mitarbeiter untergebracht sind? 2. Frage: Welche Ausstattung muss in den Übernachtungsräume auf Baustellen / Container für Mitarbeiter vorgehalten werden (Hygiene, Brandschutz, etc.)?

Antwort:

zu Frage 1

Ziel der Baustellenverordnung (BaustellV) ist es, dass die Sicherheit der Beschäftigten auf Baustellen dadurch verbessert wird, dass Gefährdungen durch Tätigkeiten mehrerer Unternehmen beseitigt werden. Streng genommen ist die Gefährdung in Unterkünften der Beschäftigten eines Unternehmens nicht koordinationsabhängig. Dies zeigt sich auch in der Formulierung des § 5 Abs. 3 der BaustellV: die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten (wie z. B. auch die Gestaltung der Unterkünfte!) wird durch die Koordinationspflichten der §§ 2 und 3 der BaustellV NICHT berührt!

Eine Verantwortung sowohl des Koordinators als auch aller anderen sachkundigen Personen kann sich allerdings aus dem bürgerlichen Recht herleiten. Wenn ein dem Koordinator nachweislich bekannter gefährdender Sachverhalt von diesem nicht dem verantwortlichen Unternehmer oder dem Bauherrn gegenüber zumindest bemängelt wird, könnten im Schadensfall Schadensersatzansprüche der Geschädigten entstehen.


zu Frage 2

Die Unterkünfte fallen unter die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach § 4 Absatz 2 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.


Spezielle Anforderungen an Unterkünfte werden unter der Nummer 4.4 des Anhangs der ArbstättV genannt. Dort ist folgendes nachzulesen:


"(1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch außerhalb der Arbeitsstätte, wenn es aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Die Bereitstellung angemessener Unterkünfte kann insbesondere wegen der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen erforderlich sein. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte nicht zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten zu sorgen.

(2) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:


a)Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),

b)Essbereich,

c)Sanitäreinrichtungen.


(3) Wird die Unterkunft von Männern und Frauen gemeinsam genutzt, ist dies bei der Zuteilung der Räume zu berücksichtigen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). hier insbesondere die ASR A4.4 "Unterkünfte". Hier finden sich weitergehende Informationen zur Ausstattung von Unterkünften.