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Müssen sich die Notausgangstüren immer nach außen öffnen lassen, unabhängig davon, ob es ein Haupt- oder Nebenfluchtweg ist?

KomNet Dialog 44140

Stand: 11.06.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Ich habe eine Frage zu manuell betätigten Notausgangstüren im Bereich von Fluchtwegen. Müssen sich die Notausgangstüren immer nach außen öffnen lassen, unabhängig davon, ob es ein Haupt- oder Nebenfluchtweg ist? Bei uns wurde die Aussage getätigt, dass sich nur Notausgangstüren in Hauptfluchtwegen zwingend nach außen öffnen lassen müssen. In Nebenfluchtwegen sei es nur eine "Soll-" Bestimmung. Ich sehe das aber nicht so.

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Bauordnungsrecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Bauordnungsrechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde und/oder den vorbeugenden Brandschutz der Feuerwehr.

Gemäß § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber "dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben."

Unter der Nummer 2.3 Absatz 2 des Anhangs der ArbStättV ist folgende Regelung getroffen:

"(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen

a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,

b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".

Unter dem Abschnitt 3 finden sich dort u. a. folgende Begriffsbestimmungen:

"3.1 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.

Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten.

Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge können Teil eines Fluchtweges sein.

Hinweis:

Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:

1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.

2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen."

Nach Abschnitt 4 Absatz 3 der ASR A2.3 müssen Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden. Können Notausgänge und Notausstiege von außen verstellt werden, müssen sie durch weitere Maßnahmen zur dauerhaften ständigen Freihaltung gesichert werden, z. B. durch Anbringung von Abstandsbügeln für Fahrzeuge oder mittels dauerhafter Markierung der freizuhaltenden Bodenflächen.

Sofern der Nebenfluchtweg nicht über einen Hauptfluchtweg führt, gilt Folgendes:

Entsprechend des Abschnitts 6.2 Absatz 4 der ASR A2.3 führen Nebenfluchtwege durch einen Ausgang, der als Tür, Fenstertür (z. B. Terrassentür) oder als Schlupftür in Toren ausgebildet ist, oder durch einen Notausstieg.

Die Türen von Nebenfluchtwegen sind gemäß Abschnitt 7 Absatz 6 als sonstige manuell betätigte Türen definiert, welche dann in Fluchtrichtung aufschlagen müssen, wenn eine erhöhte Gefährdung vorliegt (s. Abschnitt 7 Absatz 6 Satz 2).

Die Aufschlagrichtung der Tür eines Nebenfluchtweges, welche ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt, ist nach dem im Abschnitt 6 beschriebenen Grundsatz und unter Berücksichtigung sonstiger Gefährdungen nach Abschnitt 7 Absatz 6 so zu gestalten, dass deren sichere Benutzung für die darauf angewiesenen Personen gewährleistet ist und ergibt sich dementsprechend aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.