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Welche Mindestanforderungen gelten für Unterkünfte von Monteuren in einem Wohnheim?

KomNet Dialog 13831

Stand: 21.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Zur Unterbingung von Monteuren in einem Wohnheim habe ich folgende Fragen. Anlass ist ein konkreter Fall, bei dem Monteure z. Bsp. zu viert in Zimmern mit 16,7 m² und zu dritt in Zimmern mit 13 m² untergebracht werden sollen. Insgesamt sollen so 114 Personen hausen. Krankenzimmer sind nicht vorgesehen, Sanitäranlagen entsprechen nicht der ASR A4.4. Meine Fragen: 1. Ein Wohnheim befindet sich in ca. 13 km Entfernung zur Baustelle/Einsatzort. In der Nr. 2 ASR A4.4 heißt es zum Anwendungsbereich, dass die ASR A4.4 nur für Unterkünfte im Bereich der Arbeitsstätten gilt. Heißt dies nun, dass, sobald die Unterkunft nicht auf oder in unmitelbarer Nähe zur Arbeitsstätte liegt, die ASR A4.4 dann nicht angewendet werden kann? 2. Könnte diese Definition "im Bereich der Arbeitsstätte" auch in Richtung Abhängigkeit vom Arbeitgeber gesehen werden? Also, entweder der Arbeitnehmer folgt seinem Arbeitgeber in totaler Art und Weise oder es gibt gleich die Heimfahrkarte. Wünsche und Kritik werden nicht akzeptiert, wie es beispielsweise bei osteuropäischen Trupps üblich ist. Dann spielt eine räumliche Trennung nämlich keine Rolle mehr. 3. Falls die ASR A4.4 nicht angewendet werden kann, über welche Vorschrift können dann einigermaßen erträgliche, gesunde und menschenwürdige Unterkünfte gefordert werden? 4. Gibt es eine Handhabe, wenn die Anmietung der Räume nicht von Arbeitgeber - wie im Allgemeinen bei osteuropäischen Trupps üblich - sondern vom einzelnen Monteur direkt erfolgt, mit dem nicht offen zugegeben Ziel, Arbeitsstättenrichtlinien zu umgehen?

Antwort:

Für die Einrichtung von Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang anzuwenden. Unter der Nummer 4.4 des Anhangs ist folgendes nachzulesen:


"(1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch außerhalb der Arbeitsstätte, wenn es aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Die Bereitstellung angemessener Unterkünfte kann insbesondere wegen der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen erforderlich sein. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte nicht zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten zu sorgen.

(2) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:


a) Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),

b) Essbereich,

c) Sanitäreinrichtungen.


(3) Wird die Unterkunft von Männern und Frauen gemeinsam genutzt, ist dies bei der Zuteilung der Räume zu berücksichtigen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.4 "Unterkünfte".


Hierzu enthält die ASR A4.4 unter Punkt 5 Anforderungen an Unterkünfte, sowie unter Punkt 6 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen. In diesen Anforderungen stehen z. B. Angaben über Mindestnutzflächen für den einzelnen Bewohner der Unterkunft. In die Nutzflächen sind anteilig die "Gemeinschaftsnutzflächen" wie z. B. Toiletten, Waschräume, Küchen usw. mit eingerechnet. Danach müssen für den Schlafbereich pro Bewohner mindestens 6,75 m² Nutzfläche (einschließlich Vorflur) zur Verfügung stehen. Außerdem muss im geschilderten Fall mindestens ein separater Raum mit mindestens 2 Betten für erkrankte Beschäftigte zur Verfügung stehen, der auch entsprechend zu kennzeichnen ist.


Auch über Raumgrößen, Außentüren, Fenstern, Sichtschutz bei Fenstern, Einrichtung mit Telefon u. ä. sowie die Einrichtung von Sanitärräumen sind in dieser ASR Vorgaben gemacht, die auch für die Unterbringung von auf Baustellen Beschäftigten gelten.


Diese Vorschriften sind von dem jeweiligen Arbeitgeber in die Gefährdungsbeurteilung miteinzubeziehen. Die Vorschriften können auch durch die Anmietung entsprechend großer Unterbringungsmöglichkeiten, z. B. Hotels in der Nähe der Baustelle erfüllt werden, ohne dass ein Wohnheim errichtet werden muss.