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Wieviele Tage darf man nach dem Arbeitszeitgesetz hintereinander arbeiten?

KomNet Dialog 4493

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich arbeite in einem Zeitarbeitsunternehmen als Blechschlosser. Wieviele Tage dürfen laut Arbeitszeitgesetz durchgehend gearbeitet werden? Wenn ich zwei Wochenenden hintereinander arbeite, sind das 3 Wochen bzw. 19 Tage ohne freien Tag dazwischen. Ist das gesetzlich zulässig?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) aus. Grundsätzlich ist die Höchstarbeitszeit zu beachten. Sie dürfen pro Woche maximal 48 Stunden beschäftigt werden, wobei die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden erweitert werden kann, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf 8 Stunden werktäglich bzw. entsprechend 48 h/Woche stattfindet (§ 3 Arbeitszeitgesetz).


In den meisten Branchen ist der Sonntag ein Ruhetag. In bestimmten Bereichen ist Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch notwendig und zulässig. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist für Sonn-und Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag notwendig, der für die Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Ferner gilt nach § 11 Arbeitszeitgesetz, dass im Jahr mindestens 15 Sonntage arbeitsfrei sein müssen. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt der Ausgleichszeitraum acht Wochen.


In Bezug auf Ihre Fragestellung bedeutet dies:

Wenn jemand am Montag anfängt zu arbeiten und dann einschließlich der nächsten 2 Sonntage durcharbeitet, tritt die Verpflichtung zur Gewährung des Ersatzruhetages erst nach dem 1. Sonntag auf. Damit könnte also 7 + 12 Tage hintereinander gearbeitet werden. Somit sind nach dem Arbeitszeitgesetz 19 Arbeitstage in Folge möglich.


Allerdings sollen bei der Arbeitszeitgestaltung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 6 ArbZG) berücksichtigt werden. Eine dieser Erkenntnisse ist, dass es keine Arbeitsperioden von 7 oder mehr Arbeitstagen in Folge geben soll. 

Da es jedoch kein optimales Schichtsystem gibt, ist jedes Schichtsystem in der betrieblichen Praxis einer zusammenfassenden, globalen Betrachtung im Rahmen der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG) zu unterziehen.


Weitere Abweichungen sind durch Tarifvertrag oder durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrages möglich (vgl. §§ 7 und 12 ArbZG).


Auf die Informationen unter https://www.mags.nrw/arbeitszeit-gestalten weisen wir hin.