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Wie viele Dienste darf ich in Zeiten von Personalnot in einer stationären Wohngruppe der Kinder- und Jugendhilfe maximal hintereinander arbeiten? Bezieht sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf die Werkwoche?

KomNet Dialog 42686

Stand: 24.04.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich arbeite als pädagogische Fachkraft in einer stationären Wohngruppe der Kinder- und Jugendhilfe in einer 5-Tage-Woche. Die Dienste sind aufgeteilt in 24-Std-Dienste inklusive Nachtbereitschaft und Tagesdienste (i.d.R. 10 Std.). Wie viele Dienste darf ich in Zeiten von Personalnot hintereinander maximal arbeiten, und ist bei der maximalen wöchentlichen Höchstarbeitszeit die Werkwoche oder die individuelle Woche (z.B. Mittwoch bis Mittwoch) zu berücksichtigen?

Antwort:

In Ihrem Fall sind verschiedene Rahmenbedingungen gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einzuhalten. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 3, 5 und 7 ArbZG.


Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden, sie kann mit Ausgleich auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten (beginnt immer am ersten Tag des Kalendermonats, z.B. 01.01. und endet am letzten Tag des Kalendermonats, z.B. 31.01.) oder 24 Wochen (beginnt an jedem Tag der Woche, nur die Kalenderwoche beginnt am Montag und endet am Sonntag) die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt acht Stunden nicht übersteigt. D.h., Sie können in einer Woche max. im Durchschnitt 48 Stunden (sechs Werktage a acht Stunden) arbeiten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, wie in Ihrem Fall, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG zulässig ist.


Gemäß § 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass die Arbeitszeit – sofern in einem erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt – bis auf 24 Stunden (einschließlich der Ruhepausen) verlängert wird. Darüber hinaus kann, abweichend von § 3 ArbZG, ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden (gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG max. zwölf Kalendermonate).


Ob der Tarifvertrag für Sie einschlägig ist und welche Abweichungen vom ArbZG dort geregelt sind, muss eingehend geprüft werden, da davon eine konkrete Auslegung abhängig ist.


Das ArbZG enthält keine Festlegungen, wie viele Dienste nacheinander zulässig sind. Maßgebend ist, dass


- insbesondere § 1 und § 6 ArbZG beachtet werden, um eine Überlastung des Arbeitnehmers (Arbeits- und Gesundheitsschutz) zu vermeiden,


- in einer Woche max. im Durchschnitt 48 Stunden gearbeitet werden (Ausgleichszeitraum: in Abhängigkeit, ob das ArbZG gilt oder ein Tarifvertrag),


- nach einen Dienst, welcher länger als zwölf Stunden dauert, mindestens elf Stunden Ruhezeit gewährt werden (§ 7 Abs. 9 ArbZG),


- die Ruhepausen nach § 4 ArbZG gewährt werden,


- die Arbeitszeit in der Woche (kann an jedem Tag der Woche beginnen) 60 Stunden (max. zehn Stunden pro Werktag mal sechs Werktage pro Woche) nicht überschreitet.


Eine Schichtfolge mit z.B. 24-Stunden-Schichten am Montag, Mittwoch und Freitag in einer Woche sollte bereits per Tarifvertrag ausgeschlossen sein und ist auch nach den anerkannten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG sehr kritisch zu sehen, da diese Schichtfolge u.a. zu wenige Erholungsphasen beinhaltet und das Risiko von Unfällen / Fehlern steigt.