Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Kann ein Rettungssanitäter als betrieblicher Ersthelfer eingesetzt werden?

KomNet Dialog 4474

Stand: 27.09.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

Favorit

Frage:

Kann ein aktiver ehrenamtlicher Rettungssanitäter des DRK als betrieblicher Ersthelfer eingesetzt werden? Welche Nachweise sind erforderlich?

Antwort:

Relevant ist hier neben § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der § 26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Unter dem Absatz 2 ist hier folgendes nachzulesen:


"Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt."

Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert unter dem Punkt 4.8 die Anforderungen der § 26 DGUV Vorschrift 1.


Die DGUV Regel 100-001 führt zu § 26 (2) u. a.aus: "...Auch Angehörige von Berufsgruppen, bei denen die Erste-Hilfe-Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Ausbildung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt wurde."


"Personen, bei denen Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört


Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten.


Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Hebammen, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Schwesternhelfer, Pflegediensthelfer, Fachangestellte für Bäderbetriebe.


Approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen werden."


Eine entsprechende regelmäßige Fortbildung ist bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitsdienstes nur dann gegeben, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ansonsten wird die Teilnahme an Erste-Hilfe-Fortbildungen in Abständen von längstens zwei Jahren erforderlich. Siehe hierzu auch die Informationen der BGW.


HInweis: Eine Erste-Hilfe Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier-Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training (Punkt 4.8.3 DGUV Regel 100-001).


D. h. sofern im Rahmen der zuvor beschriebenen Tätigkeiten keine Fortbildungen (mehr) erfolgen, muss sichergestellt sein, dass die Person in Erste Hilfe spätestens nach zwei Jahren fortgebildet wird. Als Nachweis sollte die Bescheinigung zur Ausbildung als Rettungssanitäter und der zuletzt durchgeführtern Fortbildungsmaßnahme, die nicht älter als zwei Jahre sein soll, ausreichen.


Weitere Erläuterungen zur Ersten-Hilfe finden Sie dazu unter: http://www.dguv.de/fb-erstehilfe/index.jsp und http://www.bg-qseh.de/ sowie in der DGUV Information 204-022 (bisher: BGI/GUV-I 509) "Erste Hilfe im Betrieb".


Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.