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Müssen Reinigungskräfte/-teams, die außerhalb der Öffnungszeiten in einem Schwimmbad tätig sind, eine offizielle Ersthelferqualifikation besitzen?

KomNet Dialog 44111

Stand: 22.04.2025

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

In einem Schwimmbad wird die Ersthelfer-Quote von 10 % aufgrund der erforderten Rettungsqualifikation des Aufsichtspersonals weit übertroffen. Die Reinigungskräfte sind dann aber meist alleine in 2er- oder 3er-Team nach den Öffnungszeiten im Einsatz. Muß dann mindestens eine von ihnen die offizielle Ersthelferqualifikation besitzen, auch wenn die zuständige BG/Unfallkasse nur ein begrenztes Kontingent als EH-Ausbildungsgutscheinen bereitstellt?

Antwort:

Ja.

Nach § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gilt Folgendes:

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt."

Der § 26 „Zahl und Ausbildung der Ersthelfer“ der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist zu beachten:

„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10 %,

c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen. […]“

Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ enthält weitere Erläuterungen zum § 26 der DGUV Vorschrift 1 unter der Ziffer 4.8.

Die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb" enthält im Abschnitt 6 „Ersthelfer und Ersthelferinnen“, konkret Abschnitt 6.3 „Anzahl“ u. a. Folgendes:

"Bei jedem Unfall im Betrieb muss die Erste Hilfe gewährleistet werden können.

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des DGUV Grundsatzes 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Erste Hilfe“

§ 10 Arbeitsschutzgesetz

§§ 2 und 11 der „Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV)“

Damit jederzeit an jedem Unfallort und bei Notfällen sofort geholfen werden kann, muss in jedem Unternehmen von 2 bis 20 anwesenden Versicherten, d.h. in allen betrieblichen Bereichen, auf allen Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen Arbeiten, stets mindestens ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin zur Verfügung stehen.

[...]"