Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Können ausgebildete Altenpfleger/innen ohne zusätzliche Ausbildung zum Ersthelfer bestellt werden?

KomNet Dialog 42421

Stand: 28.08.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

Favorit

Frage:

Können ausgebildete Altenpfleger/innen ohne zusätzliche Ausbildung zum Ersthelfer bestellt werden? In welchen Abständen sind dazu Fortbildungsmaßnahmen erforderlich?

Antwort:

Ausgebildete Altenpfleger/innen können ohne zusätzliche Ausbildung zu Ersthelfern bestellt werden. Fortbildungsmaßnahmen sind in Zeitabständen von 2 Jahren erforderlich.


Begründung:


Gemäß § 10 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber "diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören."


Angaben zur erforderliche Anzahl an Ersthelfern sowie deren erforderliche Ausbildung finden sich im § 26 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention":

"(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen."


Diese Anforderung der DGUV Vorschrift 1 an die Ersthelfer wird in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" unter Nr. 4.8.2 konkretisiert:

"Auch Angehörige von Berufsgruppen, bei denen die Erste-Hilfe-Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Ausbildung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt wurde.

...

Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Hebammen, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Schwesternhelfer, Pflegediensthelfer, Fachangestellte für Bäderbetriebe."



In Bezug auf die erforderliche Fortbildung wird im § 26 der DGUV Vorschrift 1 gefordert:

"(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen."


Auch hierzu findet sich in der DGUV-Regel 100-001 eine Konkretisierung (Nr. 4.8.3):

"Die Erste-Hilfe-Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training.

Die Erste-Hilfe-Fortbildung kann auch innerhalb des zweijährigen Rhythmus in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und mindestens das gleiche Ergebnis wie die alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erreichen.

Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig.

Die Fortbildung muss - wie die Erste-Hilfe-Ausbildung - bei einer von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle durchgeführt werden."