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Ist es zulässig, dass Ersthelfer und Ersthelferinnen nur alle vier Jahre an Fortbildungen teilnehmen ?

KomNet Dialog 42298

Stand: 06.12.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

In unseren Werkstattbereichen wurden alle Ausbilder zu Ersthelfern ausgebildet. Statt jedoch alle Ausbilder im 2-Jahres-Rhythmus fortbilden zu lassen, erhält jeweils die Hälfte der Ausbilder alle vier Jahre eine neue Fortbildung. In der Telefonliste werden jedoch alle als Ersthelfer aufgeführt mit der Argumentation, dass sie nach Ablauf der zwei Jahre nicht schlagartig alles vergessen hätten. Ist dieses Vorgehen zulässig? Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zu den Fortbildungsfristen?

Antwort:

Nein, dieses Vorgehen ist nicht zulässig.


In § 26 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention ist Folgendes nachzulesen:


"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen."


In der DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention wird dies unter dem Punkt 4.8.3 folgendermaßen konkretisiert:


"Die Erste-Hilfe-Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training.


Die Erste-Hilfe-Fortbildung kann auch innerhalb des zweijährigen Rhythmus in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und mindestens das gleiche Ergebnis wie die alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erreichen.


Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig.


Die Fortbildung muss - wie die Erste-Hilfe-Ausbildung - bei einer von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

Eine Pflicht zur Übernahme von Kosten nach § 23 SGB VII in Zusammenhang mit sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Qualifikationen sowie den Berufsaus- bzw. Fortbildungen durch den Unfallversicherungsträger besteht nicht."


Auf die DGUV Information 204-022 Erste Hilfe im Betrieb und den DGUV Grundsatz 304-001 Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe weisen wir hin.