KomNet-Wissensdatenbank
Müssen Ersthelfer mit Ausbildung als Krankenpflegehelfer an der Nachschulung in Erster Hilfe teilnehmen?
KomNet Dialog 2499
Stand: 25.11.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter
Frage:
Müssen Ersthelfer im Betrieb, die eine Ausbildung als Krankenpflegehelfer besitzen, dennoch an der zweijährigen Nachschulung für Ersthelfer teilnehmen, oder kann diese aufgrund dieser Qualifikation entfallen? Wenn ja, mit welcher Rechtsgrundlage?
Antwort:
Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb sind unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) getroffen:
"§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt."
Mit dem dritten Abschnitt -Erste Hilfe- des vierten Kapitels der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", werden Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb und zu Ersthelferinnen/ Ersthelfern getroffen, die die zur Erfüllung der sich aus § 10 ArbSchG ergebenden Pflichten konkretisieren. Grundsätzlich müssen Ersthelferinnen/ Ersthelfer regelmäßig fortgebildet werden und die Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe von der Berufsgenossenschaft ermächtigt sein.
Unter der Nummer 4.8.2 der konkretisierenden DGUV Regel 100-001 wird zu Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung und Berufe des Gesundheitswesens folgende Aussage getroffen:
"Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen, Rettungsassistentinnen und Notfallsanitäter.
Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, medizinische Fachangestellte, Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Hebammen, Physiotherapeuten sowie Physiotherapeutinnen. Approbierte Ärzte und Ärztinnen bzw. Zahnärzte und Zahnärztinnen können als aus- und fortgebildete Ersthelfer und Ersthelferinnen angesehen werden."
In § 26 "Zahl und Ausbildung der Ersthelfer" Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 ist nachzulesen:
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen."
In der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" ist hierzu unter Nummer 6.1 Unternehmerpflicht nachzulesen:
"Eine entsprechende regelmäßige Fortbildung ist bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens nur dann gegeben, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ansonsten wird auch bei ihnen die Teilnahme an Erste-Hilfe-Fortbildungen in Abständen von längstens zwei Jahren erforderlich."