Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Ersthelfer mit Ausbildung als Krankenpflegehelfer an der Nachschulung für Ersthelfer teilnehmen?

KomNet Dialog 2499

Stand: 04.04.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

Favorit

Frage:

Müssen Ersthelfer im Betrieb, die eine Ausbildung als Krankenpflegehelfer besitzen, dennoch an der 2 jährigen Nachschulung für Ersthelfer teilnehmen, oder kann diese aufgrund dieser Qualifikation entfallen? Wenn ja, mit welcher Rechtsgrundlage?

Antwort:

Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb sind unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) getroffen:

"§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt."

Mit dem dritten Abschnitt -Erste Hilfe- des vierten Kapitels der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", werden Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb und zu Ersthelfern getroffen, die die zur Erfüllung der sich aus § 10 ArbSchG ergebenden Pflichten konkretisieren. Grundsätzlich müssen Ersthelfer regelmäßig fortgebildet werden und die Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe von der Berufsgenossenschaft ermächtigt sein. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind unter der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 aufgeführt.

In der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" ist hierzu unter Nummer 6.1 Unternehmerpflicht nachzulesen:

"Eine entsprechende regelmäßige Fortbildung ist bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens nur dann gegeben, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ansonsten wird auch bei ihnen die Teilnahme an Erste-Hilfe-Fortbildungen in Abständen von längstens zwei Jahren erforderlich."