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Kann ich meiner schwangeren Angestellte kündigen, wenn sie trotz eines Beschäftigungsverbotes "schwarz" arbeitet?

KomNet Dialog 20100

Stand: 07.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Ich betreibe einen Friseursalon mit vier Angestellten. Eine Angestellte befindet sich im Beschäftigungsverbot aufgrund ihrer Schwangerschaft. Diese Angestellte betreibt nun Schwarzarbeit und bedient Kunden aus meinem Salon privat. Habe ich durch diese Schwarzarbeit die Möglichkeit, sie trotz des bestehenden Mutterschutzes zu kündigen? Welche Kosten sind damit verbunden?

Antwort:

Der Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen ist im § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Danach ist die Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft an, bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.


Für diese Ausnahmen müssen besonderer Gründe vorliegen, welche nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen dürfen. Es handelt sich bei der Kündigung einer Schwangeren immer um eine Einzelfallentscheidung, welche der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Nordrhein-Westfalen: Dezernat 56 der Bezirksregierung und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) bedarf. Ein solcher Einzelfall kann vorliegen bei Insolvenz, bei der teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz) oder in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau kann im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Kündigung berechtigen.


In jedem Fall müssen Sie die Kündigung bei der Aufsichtsbehörde beantragen.Erst nachdem diese die Kündigung für zulässig erklärt hat, können Sie der Arbeitnehmerin rechtswirksam kündigen. Die Aufsichtsbehörde informiert Sie auch darüber, ob bzw. welche Kosten und Gebühren anfallen.


Für Schwarzarbeit sind die Zollbehörden zuständig. Rechtsgrundlage ist hier das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Nähere Informationen zu Aufgaben und Befugnisse sowie Ansprechpartner beim Zoll finden Sie unter www.zoll.de bzw. unter diesem Link.