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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Schutzausrüstung muss für Servicetechniker bei Kundenarbeiten vorhanden sein? Wer ist dafür verantwortlich?

KomNet Dialog 4453

Stand: 30.08.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Unser Unternehmen beschäftigt sich mit der Programmierung von Software für die Qualitätssicherung. Im diesem Rahmen kommt es häufiger vor, dass wir Softwaretests direkt beim Kunden vor Ort durchführen müssen. Hierzu müssen die Mitarbeiter auch direkt an Fräs- und Drehmaschinen programmieren; es kommt also auch vor, dass sich mal ein Mitarbeiter im Arbeitsraum einer grossen Fräsmaschine befindet. In letzter Zeit kam es nun häufiger vor, dass Sicherheitsfachkräfte uns nicht an die Maschinen gelassen haben, da wir von unserem Arbeitgeber keine Sicherheitsschuhe und Schutzbrille mitbekommen haben. Auf dringliche Nachfrage hin wurde nun vom Arbeitgeber vorgeschlagen, dass wir entweder ein paar Sicherheitsschuhe der untersten Klasse gestellt bekommen oder aber, wenn wir etwas mit mehr Komfort (Fussbett) haben wollen, 50 EUR als Zuschuss bekommen und den Rest selbst bezahlen sollen. Wie stellt sich hier die Sachlage dar? Müsste eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden? Von wem? Das Problem ist aber dabei, dass wir ständig bei anderen Kunden Programmieranpassungen durchführen müssen. Was sollte in so einem Fall zur `Standard`-Sicherheitsausstattung eines jeden Mitarbeiters gehören, um quasi für alle Fälle gerüstet zu sein ?

Antwort:

Ihr Betrieb muss für die Tätigkeiten der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung [§§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)] erstellen. In dieser wird auch ermittelt, ob für die ausgeführten Tätigkeiten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) notwendig ist. Diese ist dann von Ihrem Betrieb zu stellen. Die Gefährdungsbeurteilung muss sich auf die Tätigkeit des Servicemitarbeiters beziehen, wobei wechselnde Einsatzorte und die generellen möglichen Gefährdungen mitbetrachtet werden müssen. 


Die Tätigkeit bei Ihrem Kunden muss in Abstimmung (in Kenntnis) mit der Gefährdungsbeurteilung des Kunden betrachtet werden. D. h. die Schutzmaßnahmen müssen auf die möglichen Gefährdungen beim Kunden (Arbeitsplatz) vor Aufnahme der Tätigkeit abgestimmt sein. Aus Gründen der Erleichterung, dass nicht jeder Arbeitplatz vor Aufnahme der Tätigkeit besichtigt werden kann, werden die Schutzmaßnahmen immer nach dem höchsten Gefährdungspotenzial gleichartiger Täigkeiten (Arbeitsplätze) ausgelegt.

§ 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet beide Arbeitgeber sich über die Gefahren für ihre Beschäftigten zu unterrichten und abzustimmen: "Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen."


Der Unternehmer ist in der Wahl der Ausführung persönlicher Schutzausrüstung frei, sofern diese den gültigen Rechtsvorschriften entsprechen und der ermittelten Gefährdung genügen. Anzuwendende Rechtsvorschrift ist die PSA-Benutzungsverordnung. Es empfiehlt sich, bei der Auswahl von PSA das berufsgenossenschaftliche Regelwerk zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine über die erforderlichen Anforderungen hinausgehende PSA haben möchte (z.B. in Bezug auf mehr Komfort, modische Optik o.ä.), ist eine persönliche Zuzahlung durchaus zulässig und gebräuchlich.


Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung empfiehlt sich für den Servicearbeiter und die dargestellten Tätigkeiten grundsätzlich folgende persönliche Schutzausrüstung: Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz.


In den Serviceverträgen zwischen Ihrer Firma und dem Kunden können selbstverständlich auch verbindliche Bestimmungen über die Bereitstellung von PSA aufgenommen werden. Z.B. würde es sich anbieten, dass jede PSA, die über die zuvor genannte hinausgeht (Schuhe, Brille, Gehörschutz), vom Kunden vor Arbeitsaufnahme zu stellen ist.