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Welche Kriterien gelten für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Rahmen eines BK-Verfahrens gemäß BKV 2108?

KomNet Dialog 445

Stand: 19.09.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit > Allgemeine Fragen / Verfahrensfragen

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Frage:

Welche Kriterien gelten für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Rahmen eines BK-Verfahrens gemäß BKV 2108 für einen Rettungsassistenten? Nach meinem bisherigen Kenntnisstand scheinen die Berufsgenossenschaften hier sehr unterschiedliche Anforderungen zu stellen, oder gibt es mittlerweile einen allgemein anerkannten Konsens?

Antwort:

Zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit gemäß Ziffer 2108 müssen folgende arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Anerkennung werden kann:


Es muss eine Tätigkeit mit Heben oder Tragen schwerer Lasten oder Arbeit in extremer Rumpfbeugehaltung langjährig ausgeübt worden sein.


Zur Beschreibung des Begriffs "schwere Lasten" gibt die Tabelle 2, im „Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2108“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (s.u. "Hinweise").


Anhaltspunkte:


Lastgewichte (in Kg) und Aktionskräfte (in N) mit einem erhöhten Risiko für die Verursachung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule:


Tätigkeit

beidhändiges Heben: Frauen 10 kg / Männer 20 kg

einhändiges Heben: Frauen 5 kg / Männer 10 kg

beidhändiges Umsetzen: Frauen 20 kg / Männer 30 kg

einhändiges Umsetzen: Frauen 5 kg / Männer 10 kg

beidseitiges Tragen neben dem Körper, auf den

Schultern oder dem Rücken: Frauen 20 kg / Männer 30 kg

Tragen vor oder einseitig neben dem Körper: Frauen 15 kg / Männer 25 kg

Ziehen: Frauen 250 N / Männer 350 N

Schieben: Frauen 300 N / Männer 450 N


Unter dem Begriff „extreme Rumpfbeugehaltung“ ist zu verstehen, dass Arbeiten in Bodennähe oder unter der Standfläche ausgeführt werden müssen, wobei es zu einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Körperhaltung um zumindest 90° kommt.


Um das geforderte Kriterium „langjährige Tätigkeit“ zu erfüllen gelten ca. 10 Berufsjahre als untere Grenze für die Dauer der belastenden Tätigkeit. In begründeten Einzelfällen können auch kürzere Zeiten sehr intensive Belastung die Anerkennungskriterien erfüllen.


Die oben aufgeführten Bedingungen müssen zumindest erfüllt sein, damit eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule gemäß Ziffer 2108 anerkannt werden kann. Der ausgeübte Beruf (Rettungsassistent) ist dabei nicht ausschlaggebend, wenngleich erfahrungsgemäß die Lendenwirbelsäule in Ausübung einige Berufe wie z. B. Maurer, Steinmetze, Bergarbeiter unter Tage, Lastenträger, Waldarbeiter und Pflegeberufe besonders belastet wird.


Hinweis:

weitere, detailliertere Informationen finden Sie im

„Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2108“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, in: Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. September 2006, IVa 4-45222-2108, Bundesarbeitsblatt 10-2006, S. 30 ff.