Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es eine zeitliche Bestimmung über die zeitnahe Bekanntgabe von Dienstplänen?

KomNet Dialog 4449

Stand: 11.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Schichtarbeit

Favorit

Frage:

Ich arbeite in einem Krankenhaus, in dem die Dienstpläne sehr unregelmäßig für die einzelnen Stationen erstellt und allen Mitarbeitern der jeweiligen Station zugänglich gemacht werden. Meine Frage: bis wann muß der Dienstplan für den Folgemonat für alle Mitarbeiter frei zugänglich und von der Pflegedienstleitung genehmigt auf der Station ausgelegt werden? Gibt es da irgendwo eine zeitliche Bestimmung?

Antwort:

Die Festlegung der Ankündigungsfrist für Schicht- und Dienstpläne ist grundsätzlich Sache der Betriebsparteien. Diese können z.B. vereinbaren, mit welcher Ankündigungsfrist der Dienstplan für die Beschäftigten zugänglich sein muss. Hierbei ist ggf. der entsprechende Tarifvertrag zu berücksichtigen.

In § 12 Abs. 2 des TZBfG – Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist eine Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen vorgesehen. Allerdings ist eine Einigung im Konsens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit möglich. Vergleiche hierzu auch das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt/M. vom 29.10.2005 (22 Ca 3276/05), welches ebenfalls eine Frist von vier Tagen für die Bekanntgabe der geänderten Dienstpläne vorsieht.

Zu prüfen ist ferner die kollektiv und/oder individuell vereinbarte Flexibilität der Arbeitszeit. Ist diese z.B. gegeben, wird grundsätzlich auf freiwilliger Basis, eine kurzfristige Flexibilität erwartet. Vielleicht können Sie gemeinsam als Personalvertretung eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber finden, die für alle Seiten akzeptabel ist.