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Nach welchen Vorschriften müssen Küchenmitarbeiter arbeitsmedizinisch 'betreut' werden und in welchen Abständen? Handelt es sich um eine Angebotsvorsorge?

KomNet Dialog 12458

Stand: 19.06.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Nach welchen Vorschriften müssen Küchenmitarbeiter arbeitsmedizinisch 'betreut' werden und in welchen Abständen? Handelt es sich um eine Angebotsvorsorge?

Antwort:

Für arbeitsmedizinische Vorsorge gelten mit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV vom 18.12.2008 ausschließlich die Regelungen dieser Verordnung. Zur Anpassung an die ArbMedVV werden die früheren berufsgenossenschaftlichen Grundsätze BGI 504-ff - sofern noch nicht erfolgt - als Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge formuliert. Diese DGUV Informationen 240-xxx konkretisieren dann die Anforderungen an die arbeitsmedizinischen Vorsorge. 


Konkret bedeutet das, dass vom Arbeitgeber stets mittels der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbMedVV) zu klären ist, welche Vorsorgemaßnahmen durchzuführen ist (Pflichtvorsorge) und welche anzubieten sind (Angebotsvorsorge).

Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, ob die Beschäftigten an der konkreten Arbeitsstelle Tätigkeiten ausüben, die im Anhang Teile 1 bis 4 der ArbMedVV aufgeführt sind, und somit eine Exposition möglich ist, die den Expositionsbedingungen im Anhang ArbmedVV entspricht. 


Pflichtvorsorgen sind z.B. notwendig bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 a Anhang ArbmedVV). Eine Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag, aber weniger als vier, bedingt eine Angebotsvorsorge (Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 e Anhang ArbmedVV).

Relevant können evtl. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können oder Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter) gemäß Teil 3 Anhang ArbmedVV sein. Ebenfalls zu prüfen ist, ob Tätigkeiten mit Lärmexposition oder Exposition durch Vibrationen oder mit Gefahrstoffen vorliegen. Angebotsvorsorge ist für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen vorgesehen.


Die Entscheidung muss der Arbeitgeber stets im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit treffen. Eine abschließende Übersicht für Küchenpersonal liegt uns nicht vor.


Auf die DGUV-Regel 110-003 - Branche Küchenbetriebe weisen wir hin.