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Welche Unterlagen müssen vorliegen, wenn die Arbeitsschutzbehörde bei Filmproduktionen vor Ort Arbeitszeitkontrollen durchführt?

KomNet Dialog 11641

Stand: 18.12.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Wenn das Amt für Arbeitsschutz vor Ort Filmproduktionen aufsucht, welche Unterlagen müssen vorliegen und werden eingesehen. Wie müssen die Nachweise der Stunden für die Arbeitnehmer aussehen? Langt es, wenn jeder Arbeitnehmer Wochenzettel mit Anfang und Ende der Arbeitszeit führt? Oder müssen die Arbeitszeiten in eine Liste übertragen werden, in der alle Arbeitnehmer erfasst sind? Gibt es dafür einen Vordruck oder Arbeitsanleitung vom Amt für Arbeitsschutz? Gibt es eine bestimmte Verordnung für die Filmproduktionen?

Antwort:

Arbeitschutzrechtliche Regelungen zur Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) getroffen.

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (mehr als 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit, jede Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen). ...

Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Nachweise sind an keine besondere Form gebunden, allerdings müssen den Aufzeichnungen die konkreten werktäglichen Arbeitszeiten der Beschäftigten zu entnehmen sein. Sogenannte Zeitsummenzähler sind als Nachweis unzulässig.

Auch kann der Arbeitgeber die Führung der Arbeitszeitnachweise den Arbeitnehmern übertragen, sofern er bzw. die von ihm bestellte verantwortliche Person durch gelegentliche , stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt.

Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten gehen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers (Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nummer 9 ArbZG).


Die Regelungen des ArbZG gelten auch für Arbeitgeber bei Filmproduktionen. Weitere Informationen sind dem Internetangebot des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.

Zuständige Aufsichtsbehörde sind in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz. Dort erhalten Sie bei Bedarf auch nähere Informationen bezüglich der Anforderungen an Arbeitszeitaufzeichnungen bei Filmproduktionen.

Die Adressen in den anderen Bundesländern finden Sie hier.