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Was ist beim Mutterschutz in einer Röntgenpraxis zu beachten?

KomNet Dialog 412

Stand: 04.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Meine Frau ist MTRA und in einer Röntenpraxis tätig. Sie ist in der 12. Woche schwanger und arbeitet am MR und teilweise am CT. Ist es gesundheitlich bzw. rechtlich bedenklich, dass sie in den Behandlungsraum geht, um Patienten auf- und wieder abzunehmen?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann [anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)]. Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs.3 MuSchG).


In § 11 MuSchG sind generelle Beschäftigungsverbote konkretisiert, wie z. B. das Heben und Tragen von Lasten betreffend. Neben dem Heben und Tragen von Lasten (mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich per Hand) können schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen auch durch Infektionen, durch chemische Gefahrstoffe (wie z. B. Narkosegase) oder durch ionisierende Strahlen (Röntgenstrahlen) gefährdet werden.


Anbei einige konkrete Beschäftigungsverbote als Beispiel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsverbote immer im Zusammenhang mit den aktuellen Gefährdungssituationen (Einzelfall) auszusprechen sind.

  • Die Durchführung aller Tätigkeiten mit Notfallcharakter sind untersagt
  • Bei Tätigkeiten, die mit ständigem Gehen oder Stehen einhergehen, ist eine Sitzgelegenheitbereitzustellen
  • Aufenthaltsverbot im Kontrollbereich beim Einsatz von ionisierenden Strahlen
  • Beim Einsatz mobiler Röntgengeräte, z. B. im Gipsraum oder auf der Intensivstation, muss die werdende Mutter während des Röntgenvorgangs den Raum verlassen.

Zulässig für werdende Mütter ist der Aufenthalt in Räumen, die keine Kontrollbereiche sind. Dies gilt z. B. für Räume mit Röntgenanlagen oder Geräten zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen bei abgeschalteten Geräten keine ionisierende Strahlung freigesetzt wird. Dieser gerätetechnische Aspekt kann von hier aus jedoch nicht nicht beurteilt werden, weshalb eine betriebsinterne Klärung unter Beteiligung des Arbeitgebers, des Strahlenschutzbeauftragten, ggf. der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes sowie ggf. unter Hinzuziehung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) herbeizuführen ist.


Schwangeren Beschäftigten ist der Zutritt zum betrieblichen Überwachungsbereich nur erlaubt, wenn Sie darin eine dem Betrieb dienliche Tätigkeit ausüben.


Der Nachweis, dass der Arbeitgeber einen sicheren Arbeitsplatz geschaffen hat, ist nach § 14 MuSchG zu dokumentieren. Weiterhin ist der Arbeitgeber nach der Bekanntgabe einer Schwangerschaft verpflichtet, über diese Schwangerschaft die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu informieren. Hierbei sind nicht nur die Generalien anzugeben, sondern auch die Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten.


Hinweis:

Weitere nützliche Informationen werden durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gefunden werden.