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Wie ist die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin zwischen 20 und 22 Uhr rechtlich zu bewerten, wenn es sich ausschließlich um einen einmaligen, anlassbezogenen Einsatz handelt?
KomNet Dialog 44291
Stand: 23.10.2026
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Betreff: § 28 MuSchG: Einmalige Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin zwischen 20 und 22 Uhr Wie ist die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin zwischen 20 und 22 Uhr rechtlich zu bewerten, wenn es sich ausschließlich um einen einmaligen, anlassbezogenen Einsatz handelt? Ausgangspunkt ist eine Veranstaltung außerhalb der regulären Arbeitszeit, bei der die Mitarbeiterin aus eigenem Wunsch bestimmte organisatorische Aufgaben wahrnehmen möchte. Die Mitarbeiterin hat der Tätigkeit ausdrücklich zugestimmt. Auch aus ärztlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen den vorgesehenen Einsatz. Der Arbeitgeber befürwortet die Teilnahme ebenfalls. Hierzu stellen sich folgende Fragen: Erfasst das Verbot der Nachtarbeit nach § 5 MuSchG auch einmalige, nicht regelmäßig vorgesehene Beschäftigungen zwischen 20 und 22 Uhr uneingeschränkt? Oder ist bei der Anwendung des § 28 MuSchG zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und einem einmaligen Einsatz zu unterscheiden? Ist auch bei einer ausschließlich einmaligen Beschäftigung das behördliche Verfahren nach § 28 MuSchG zwingend erforderlich, selbst wenn die ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeiterin und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegen? Falls ein Antrag erforderlich ist, unter welchen Voraussetzungen darf die Beschäftigung gemäß § 28 Abs. 2 MuSchG bereits nach Antragstellung und vor einer abschließenden behördlichen Entscheidung erfolgen? Welche Anforderungen bestehen in einem solchen Einzelfall an die Gefährdungsbeurteilung? Ist eine anlassbezogene Ergänzung der bereits vorhandenen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ausreichend, sofern die besonderen Arbeitsbedingungen und mögliche Gefährdungen berücksichtigt werden? Insbesondere interessiert uns, ob und in welchem Umfang das Mutterschutzgesetz bei einer einmaligen, ausdrücklich gewünschten Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr eine vereinfachte Handhabung vorsieht oder ob sämtliche formellen Anforderungen unabhängig von Häufigkeit und Dauer des Einsatzes gleichermaßen gelten.
Antwort:
Es gelten auch bei einer einmaligen Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin zwischen 20 und 22 Uhr alle in § 28 "Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr" Mutterschutzgesetz (MuSchG) genannten Vorgaben. Das Verfahren unterscheidet sich demnach nicht von einer regelmäßigen Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr.
In § 28 MuSchG heißt es:
"(1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn
1.sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
3.insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
(3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu bescheinigen.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes."
Bezogen auf Ihre Einzelfragen bedeutet das:
Erfasst das Verbot der Nachtarbeit nach § 5 MuSchG auch einmalige, nicht regelmäßig vorgesehene Beschäftigungen zwischen 20 und 22 Uhr uneingeschränkt? Oder ist bei der Anwendung des § 28 MuSchG zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und einem einmaligen Einsatz zu unterscheiden?
Ja hiervon werden auch einmalige, nicht regelmäßig vorgesehene Beschäftigungen zwischen 20 und 22 Uhr uneingeschränkt erfasst.
Ist auch bei einer ausschließlich einmaligen Beschäftigung das behördliche Verfahren nach § 28 MuSchG zwingend erforderlich, selbst wenn die ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeiterin und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegen?
Ja. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Seite www.arbeitsschutz.nrw.de.
Falls ein Antrag erforderlich ist, unter welchen Voraussetzungen darf die Beschäftigung gemäß § 28 Abs. 2 MuSchG bereits nach Antragstellung und vor einer abschließenden behördlichen Entscheidung erfolgen?
Siehe hierzu § 28 Absatz 2 MuSchG. Dort heißt es:
"Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen."
In Absatz 1 heißt es:
"Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn
1.sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
3.insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."
Welche Anforderungen bestehen in einem solchen Einzelfall an die Gefährdungsbeurteilung? Ist eine anlassbezogene Ergänzung der bereits vorhandenen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ausreichend, sofern die besonderen Arbeitsbedingungen und mögliche Gefährdungen berücksichtigt werden?
Ja eine anlassbezogene Ergänzung der bereits vorhandenen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (wenn die besonderen Arbeitsbedingungen und mögliche Gefährdungen berücksichtigt werden) ist ausreichend.