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Fragen zu einem auf Rollen befindlichen und beweglichen Kryobehälter.

KomNet Dialog 44290

Stand: 28.09.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör

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Frage:

Es geht um einen auf Rollen befindlichen und beweglichen Kryobehälter mit den Rahmenbedingungen: • Max. Fassungsvermögen 100 Liter flüssiger Stickstoff • Max. Druck 0,5 bar Können Sie uns sagen, - ob dieser Kryobehälter unter die BetrSichV fällt (und falls ja, unter welche Tabelle) - ob es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage handelt - und welche Prüfungen durch wen erforderlich sind.

Antwort:

Sämtliche Arbeitsmittel also Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen und überwachungsbedürftige Anlagen, die bei der Arbeit verwendet werden, fallen in den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (§ 2 Abs. 1 BetrSichV).

 

Bei einem Kryobehälter mit einem maximal zulässigen Druck von 0,5 bar und einem Fassungsvermögen von 100 l ist zunächst entscheidend, ob die Angabe „0,5 bar“ tatsächlich den auf dem Typenschild angegebenen maximal zulässigen Druck (PS) bezeichnet.

Wird der Behälter dann von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet, ist er ein Arbeitsmittel. Damit gilt die Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich, insbesondere hinsichtlich Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen sowie gegebenenfalls festzulegender Prüfungen nach § 14 BetrSichV.

 

Liegt der auf dem Typenschild angegebene maximal zulässige Druck PS über 0,5 bar, ist der Kryobehälter grundsätzlich als Druckgerät einzuordnen.

Bei einem Fassungsvermögen von 100 l ist bereits bei einem PS von mehr als 0,5 bar der Wert PS × V > 50 bar·l. Für einen Behälter mit flüssigem Stickstoff ist grundsätzlich von einem Druckgerät für ein Fluid der Gruppe 2 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.3) auszugehen.

 

Ob und welche Prüfungen nach §§ 15, 16 i.V. mit Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV erforderlich sind, richtet sich dann nach der konkreten Einordnung, der Kategorie, den Herstellerangaben und der Gefährdungsbeurteilung. Eine Prüfung durch eine ZÜS ist nicht bei jedem Behälter automatisch erforderlich; je nach Prüfart und Einordnung können Prüfungen auch durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen.

Für eine abschließende Bewertung sollten mindestens vorliegen:

·      Typenschildangaben, insbesondere PS, Volumen und CE-Kennzeichnung,

·      Herstellerunterlagen/Konformitätserklärung,

·      Angabe, ob der Behälter innerbetrieblich verwendet oder im Gefahrguttransport eingesetzt wird.

 

Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber, Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.