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Welchen Mindestinhalt muss die Betriebsanleitung eines "einfachen Druckbehälters" (nach 6. ProdSV) haben?

KomNet Dialog 43138

Stand: 21.04.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Welchen Mindestinhalt muss die Betriebsanleitung eines "einfachen Druckbehälters" (nach Sechster Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) haben?

Antwort:

In der Broschüre "Einfache Druckbehälter richtig anwenden - Informationsblatt für Hersteller und Inverkehrbringer" des Landesamtes für Verbraucherschutz des Freistaats Thüringen wird zu der Betriebsanleitung unter 2.1 folgendes ausgeführt:

"Wird ein einfacher Druckbehälter in den Verkehr gebracht, so müssen

• auf dem Kennzeichnungsschild folgende Angaben angebracht sein:

- maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

- maximale Betriebstemperatur (Tmax in °C)

- minimale Betriebstemperatur (Tmin in °C)

- Fassungsvermögen des Behälters (V in l)

- Name oder Markenzeichen des Herstellers

- Baumusterkennzeichen und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters

- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

• in der Betriebsanleitung, die in der Amtssprache des Bestimmungslandes abzufassen ist, folgende Angaben enthalten sein:

- die Angaben wie auf dem Kennzeichnungsschild außer der Serienkennzeichnung

- der vorgesehene Verwendungsbereich

- die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit erforderlichen Wartungs- und Aufstellbedingungen"