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Welchen Mindestinhalt muss die Betriebsanleitung eines "einfachen Druckbehälters" (nach 6. ProdSV) haben?
KomNet Dialog 43138
Stand: 21.04.2020
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)
Frage:
Welchen Mindestinhalt muss die Betriebsanleitung eines "einfachen Druckbehälters" (nach Sechster Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) haben?
Antwort:
In der Broschüre "Einfache Druckbehälter richtig anwenden - Informationsblatt für Hersteller und Inverkehrbringer" des Landesamtes für Verbraucherschutz des Freistaats Thüringen wird zu der Betriebsanleitung unter 2.1 folgendes ausgeführt:
"Wird ein einfacher Druckbehälter in den Verkehr gebracht, so müssen
• auf dem Kennzeichnungsschild folgende Angaben angebracht sein:
- maximaler Betriebsdruck (PS in bar)
- maximale Betriebstemperatur (Tmax in °C)
- minimale Betriebstemperatur (Tmin in °C)
- Fassungsvermögen des Behälters (V in l)
- Name oder Markenzeichen des Herstellers
- Baumusterkennzeichen und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters
- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde
• in der Betriebsanleitung, die in der Amtssprache des Bestimmungslandes abzufassen ist, folgende Angaben enthalten sein:
- die Angaben wie auf dem Kennzeichnungsschild außer der Serienkennzeichnung
- der vorgesehene Verwendungsbereich
- die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit erforderlichen Wartungs- und Aufstellbedingungen"